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Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)

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Kurztitel

Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1957

Inkrafttretensdatum

09.05.1956

Langtitel

Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.

StF: BGBl. Nr. 22/1957 (NR: GP VIII RV 66 AB 86 S. 11. BR: S. 119)

Ratifikationstext

Nachdem der am 9. Mai 1956 durchgeführte Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade, samt Protokoll und Liste, welcher also lautet: ... .

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. Dezember 1956.

Die in diesem Notenwechsel enthaltenen Vereinbarungen sind am 9. Mai 1956 in Kraft getreten.

Bundesrecht Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)

Die Sitzungen fanden in Wien im Bundesministerium für Unterricht von 10 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr statt.

Vorsitzender

Italienische Experten

Österreichische Experten

An den Verhandlungen nahmen außerdem teil

Das Hauptthema der Besprechung war die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden, soweit diese nicht in den früheren Vereinbarungen enthalten sind. In diesem Sinne wurden folgende gegenseitige Anerkennungen beschlossen

1. Der Grad des Dr. philosophiae an österreichischen philosophischen Fakultäten mit einer italienischen Laurea, und zwar

Die Studierenden der unter d und e genannten Fächer, Geschichte und Deutsche Philologie haben in Italien eine Ergänzungsprüfung aus Italienischer Literatur abzulegen; doch sind diejenigen Studierenden, die in Österreich im Rigorosum Italienisch als zweites Fach gewählt haben, von dieser Ergänzungsprüfung befreit.

2. Der Grad des Dr. iuris an österreichischen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten mit der Laurea in giurisprudenza,

des Dr. rerum politicarum an österreichischen Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten mit der Laurea in scienze politiche,

des Dr. rerum commercialium der Hochschule für Welthandel in Wien mit der Laurea in economia e commercio.

3. Die Gleichstellung der Laurea in architettura mit dem entsprechenden Titel der Technischen Hochschulen hat zu lauten

Dipl.-Ing. (Architektur) der Technischen Hochschule in Wien und Graz.

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur, vor November 1955 Fakultät für Architektur.

Damit erscheinen die Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der derzeit in Österreich und Italien bestehenden akademischen Grade, soweit sie einander entsprechen, als abgeschlossen.

Detailfragen werden der Erledigung im diplomatischen Wege überlassen. Als solche Detailfragen wurden genannt

Die Gleichstellung des Diploms in Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien und die Gleichstellung des Diploms in Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien mit der Laurea in architettura.

Die Gleichstellung des Dipl.-Ing. (Fachrichtung Kulturtechnik) an der Hochschule für Bodenkultur in Wien mit der Laurea in ingegneria civile, sottosezione idraulica.

Die Gleichstellung des Lehramtsprüfungszeugnisses in Leibesübungen mit dem italienischen Diploma in educazione fisica.

4. Hinsichtlich der Frage der Anerkennung von Studienjahren und Teilprüfungen an den Universitäten und Hochschulen des einen Landes bei Fortsetzung der Studien im anderen Lande besteht schon jetzt die Möglichkeit der Anerkennung durch die betreffenden Universitäten und Hochschulen, wenn die anzuerkennenden Fächer an der einen wie an der anderen Hochschule die gleichen waren.

Beide Delegationen kommen überein, ihren Universitäten und Hochschulen zu empfehlen, bei solchen Gesuchen um Anrechnungen wohlwollend vorzugehen.

5. Bezüglich der Anerkennung von im Lehrdienst verbrachten Jahren von Mittelschullehrern, die erst durch die vorliegende Vereinbarung in die Lage versetzt werden, sich am Concorso d'Abbilitazione zu beteiligen, die jedoch bereits längere Zeit im Lehrdienst der deutschsprachigen Schulen Italiens tätig waren, ist die italienische Delegation trotz der Feststellung, daß es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die in den Rahmen des Kulturabkommens gehört, erfreut, mitzuteilen, daß die dienst- und besoldungsrechtliche Systemisierung des Personals, das einen Lehrberuf in den deutschsprachigen Schulen der Provinz Bozen ausübt, Gegenstand besonderer und aufmerksamer Erwägungen der kompetenten Organe der italienischen Verwaltung gewesen ist. Erst vor kurzem wurde vom Ministerrat eine Ergänzung des bezüglichen Gesetzes als Regierungsvorlage beschlossen und den zuständigen Organen des Parlamentes zur Beschlußfassung zugeführt, mit der Absicht, dem genannten Personal die Möglichkeit zu bieten, durch spezielle Bewerbungen in die Lehrerliste aufgenommen zu werden. Die österreichische Delegation spricht hiezu den Wunsch aus, daß bei der Systemisierung die bisherigen Dienstjahre als Lehrer voll angerechnet werden mögen.

6. Der Notenwechsel über die obigen Ergebnisse der Vereinbarungen wird analoge Durchführungs- und Übergangsbestimmungen wie der Notenwechsel über die Ergebnisse der Verhandlungen im Oktober 1955 enthalten, und es wird ihm ein vollständiges Verzeichnis aller als gleichwertig anerkannten Grade beigeschlossen werden, welches dem Protokoll beiliegt.

Nach Abschluß der Beratungen über die akademischen Titel wurden von seiten der österreichischen Delegation noch einige Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Studien, die nichtakademischen Charakter haben oder deren akademischer Charakter in dem einen oder anderen Lande nicht anerkannt ist, zur Beachtung durch die italienische Delegation vorgebracht.

1. Gleichstellung des Grades Dipl.-Ing. (Vermessungswesen) der Technischen Hochschule in Wien, Fakultät für Naturwissenschaften (vor November 1955 Fakultät für angewandte Mathematik und Physik) und der Technischen Hochschule in Graz, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur (vor November 1955 Fakultät für Bauingenieurwesen) mit einem italienischen Diplom etwa dem Diploma dell'Istituto technico per geometri, aber nicht umgekehrt.

2. Gleichstellung des Diploms in Malerei oder in Skulptur an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder des Lehramtsprüfungszeugnisses für Kunsterziehung mit dem Zeugnis der Befähigung zum Lehrer des Zeichnen.

3. Die Ausbildung zum Facharzt (medico spezialista).

4. Die Ausbildung zum Dentisten.

5. Die Ausbildung zum Beruf der Hebamme (Hebammendiplom).

6. Verschiedene Studien an höheren österreichischen Fachschulen unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit Studien der italienischen Istituti technici (Industriale commerciale agrario).

Die italienische Delegation hebt hervor, daß die im Laufe der Arbeiten der Kommission erfolgte Anerkennung aller bestehenden und einander entsprechenden akademischen Grade eine Maßnahme darstellt, die über Punkt 3 lit. b des Pariser Vertrages hinausgeht. Hiebei war die italienische Delegation von dem Wunsche beseelt, die gegenseitigen kulturellen Beziehungen im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit immer enger und freundschaftlicher auszugestalten.

Die österreichische Delegation, von dem gleichen Wunsche erfüllt, gibt ihrer Genugtuung über die erreichten Vereinbarungen bezüglich Punkt 3 lit. b des Pariser Vertrages Ausdruck, die dem Geiste dieses Abkommens entsprechen.

Beide Delegationen stellen übereinstimmend fest, daß auf diese Weise das Problem der Anerkennung der Gleichwertigkeit der akademischen Grade gelöst ist. Bezüglich kleinerer Fragen, die im II. Teil des vorliegenden Protokolls enthalten sind und die von der österreichischen Delegation vorgebracht wurden, werden sich beide Delegationen auf bestmögliche Weise bemühen, eine Lösung im Wege der normalen diplomatischen Beziehungen herbeizuführen.

Beide Delegationen sprechen die Überzeugung aus, daß die erreichten Vereinbarungen ein erfreuliches Zeichen für eine immer intensivere Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene im Geiste des europäischen Konzeptes sind.

Zl. 54.790-1/56.

Italienischer Titel

Österreichischer Titel (Fach)

In Österreich verliehen durch

Laurea in giurisprudenza

Doctor iuris

Universitäten, rechts- und staatswissenschaftliche Fakultäten

Laurea in scienze politiche

Doctor rerum politicarum

Universitäten, rechts- und staatswissenschaftliche Fakultäten

Laurea in economia e commercio

Doctor rerum commercialium

Hochschule für Welthandel

Laurea in lettere indirizzo classiso indirizzo moderno

Doctor philosophiae philologia classica historia, philologia germanica

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in filosofia

Doctor philosophiae (philosophia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in materie letterarie

Doctor philosophiae (historia, philologia germanica)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in pedagogia

Doctor philosophiae (paedagogia, psychologia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in medicina e chirurgia

Doctor medicinae universae

Universitäten, medizinische Fakultäten

Laurea in chimica

Doctor philosophiae (in chemia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in chimica industriale

Diplomingenieur (technische Chemie)

Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften (vorher Fakultät für Chemie)

Laurea in fisica

Doctor philosophiae (physica, geophysica)

oder

Universitäten, philosophische Fakultäten

Diplomingenieur (technische Physik)

Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften (vorher Fakultät für angewandte Mathematik und Physik)

Laurea in scienze matematiche

Doctor philosophiae (mathematica)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in matematica e fisica

Doctor philosophiae (mathematica, physica, astronomia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in scienze naturali

Doctor philosophiae (mineralogia et petrologia, botanica, zoologia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in scienze biologiche

Doctor philosophiae (biologia generalis, botanica, zoologia, antropologia, historia scientiarum naturalium)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in scienze geologiche

Doctor philosophiae (geologia, palaeontologia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in farmacia

Doctor pharmaciae

oder

Doctor philosophiae (chemia pharmaceutica, pharmacognosia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Laurea in ingegneria civile

Diplomingenieur (Bauingenieurwesen)

Technische Hochschule, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur (vorher Bauingenieurwesen)

Laurea in ingegneria industriale

Diplomingenieur (Maschinenbau, Elektrotechnik)

Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik (vorher Fakultät für Maschinenwesen)

Laurea in ingegneria navale e meccanica

Diplomingenieur (Schiffbau und Schiffsmaschinenbau)

Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik (vorher Fakultät für Maschinenwesen)

Laurea in ingegneria chimica

Diplomingenieur (technische Chemie)

Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften (vorher Fakultät für Chemie)

Laurea in ingegneria aeronautica

Diplomingenieur (Flugzeugbau)

Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik (vorher Maschinenwesen)

Laurea in ingegneria mineraria

Diplomingenieur (Berg- und Hüttenwesen)

Montanistische Hochschule

Laurea in architettura

Diplomingenieur (Architektur)

Technische Hochschule, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur (vorher Fakultät für Architektur)

Laurea in scienze agrarie

Diplomingenieur (Landwirtschaft)

Hochschule für Bodenkultur, Landwirtschaftliche Studienrichtung

Laurea in scienze forestali

Diplomingenieur (Forstwirtschaft)

Hochschule für Bodenkultur, Forstwirtschaftliche Studienrichtung

Laurea in medicina veterinaria

Diplomierter Tierarzt

Tierärztliche Hochschule

Laurea in geografia

Doctor philosophiae (geographia)

Universitäten, philosophische Fakultäten

Bundesrecht Anerkennung akademischer Titel und Grade (Italien)

Zl. 514.278-Pol/56.

Wien, am 9. Mai 1956.

Herr Botschafter!

Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten der nach Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten Expertenkommission beehre ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen

1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden, die in der beiliegenden Liste aufgezählt sind. Sowohl das vorliegende Protokoll als auch besagte Liste bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Note.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen Staatsbürger, die akademische Titel in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale Relazione Culturali) vorlegen; die österreichischen Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben haben, werden die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Unterricht vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben, die nach den Bestimmungen des eigenen Landes vorgeschrieben sind.

2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen italienische Studierende, die Hochschulstudien in Österreich betreiben wollen, und österreichische Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen ihres eigenen Landes sein, ausgenommen die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3 Absatz b des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 wird jedoch von Vorstehendem eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen oder zumindest begonnen haben.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir mit Ihrer Antwort die Zustimmung Ihrer Regierung zu Vorstehendem bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Figl m. p.

S. E.

Herrn Dr. Angelo Corrias,

a. o. und bev. Botschafter,

Wien.

Wien, am 9. Mai 1956.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. Mai, Zl. 514.278-Pol/56, zu bestätigen, mit der Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt haben

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die Zustimmung meiner Regierung zum Vorstehenden zu bestätigen.

Empfangen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Corrias m. p.

S. E.

Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Wien.

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