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Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1956.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung der Konvention vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 2. September 1994 den Geltungsbereich der Konvention auf die Insel Man ausgedehnt.

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1. Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

3. Jeder Vertragschließende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschließenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschließende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Im Sinne dieser Konvention bedeutet

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1. Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschließenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.

Bundesrecht Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschließenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter diese Konvention unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichneten.

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