Notenwechsel zwischen Österreich und Italien über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade
Gesetzestext (3 Artikel)
Nachdem der am 14. Oktober 1955 in Rom durchgeführte Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade samt Anhang, welches also lautet: ... .
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel samt Anhang für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Feber 1956.
Titoli italiani
Österreichischer Titel (Fach)
Ottenuti in Austria presso
laurea in medicina e chirurgia
Doctor medicinae universae
Universität, medizinische Fakultät
laurea in chimica
Doctor philosophiae (in chemia)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in chimica industriale
Diplomingenieur (technische Chemie)
Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften
laurea in fisica
Doctor philosophiae (Physica, geophysica)
oder
Universität, philosophische Fakultät
Diplomingenieur (technische Physik)
Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften
laurea in matematica e fisica
Doctor philosophiae (mathematica, physica, astronomia)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in scienze matematiche
Doctor philosophiae (mathematica)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in scienze naturali
Doctor philosophiae (mineralogia et petrologia, botanica, zoologia)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in scienze biologiche
Doctor philosophiae (biologia generalis, botanica, zoologia, antropologia, historia scientiarum naturalium)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in scienze geologiche
Doctor philosophiae (geologia, palaeontologia)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in geografia
Doctor philosophiae (geographia)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in ingegneria industriale
Diplomingenieur (Maschinenbau, Elektrotechnik)
Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen
laurea in ingegneria navale e meccanica
Diplomingenieur (Schiffbau und Schiffsmaschinenbau)
Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen
laurea in ingegneria aeronautica
Diplomingenieur (Flugzeugbau)
Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen
laurea in ingegneria chimica
Diplomingenieur (technische Chemie)
Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften
laurea in ingegneria civile
Diplomingenieur (Bauingenieurwesen)
Technische Hochschule, Fakultät für Bauwesen
laurea in ingegneria mineraria
Diplomingenieur (Berg- und Hüttenwesen)
Montanistische Hochschule
laurea in scienze agrarie
Diplomingenieur (Landwirtschaft)
Hochschule für Bodenkultur, Landwirtschaftliche Studienrichtung
laurea in scienze forestali
Diplomingenieur (Forstwirtschaft)
Hochschule für Bodenkultur, Forstwirtschaftliche Studienrichtung
laurea in medicina veterinaria
Diplomtierarzt
Tierärztliche Hochschule
laurea in farmacia
Doctor pharmaciae
oder
Universität, philosophische Fakultät
Doctor philosophiae (pharmazeutische Chemie, Pharmakognosie)
Universität, philosophische Fakultät
laurea in architettura
Diplomarchitekt
Technische Hochschule, Fakultät für Bauwesen
oder
Akademie der bildenden Künste
oder
Akademie für angewandte Kunst
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
N. 36 A/7711/347
Rom, den 14. Oktober 1955.
Herr Botschafter!
Als Ergebnis der am 11. und 12. lfd. Monats in Rom durchgeführten Arbeiten der nach Art. 10 des italienisch-österreichischen Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten Expertenkommission, beehre ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen
1. Es ist die volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden, die in der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Note bildenden Liste aufgezählt sind.
Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen Staatsbürger, die akademische Titel in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale, Relazioni Culturali) vorlegen; die österreichischen Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben haben, werden die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Unterricht vorlegen.
Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben, die nach den Bestimmungen des eigenen Landes vorgeschrieben sind.
2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen italienische Studierende, die Hochschulstudien in Österreich betreiben wollen, und österreichische Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen ihres eigenen Landes sein, ausgenommen die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes im anderen Lande.
Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.
Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3, Abs. b), des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 wird jedoch von Vorstehendem eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen oder zumindest angefangen haben.
3. Bezüglich der von österreichischer Seite vorgebrachten Forderungen, die Anerkennung auch auf die österreichischen akademischen Titel in Philosophie, Pädagogik, klassischer Philologie, deutscher Philologie und Geschichte auszudehnen, wurde von italienischer Seite geltend gemacht, daß dieser Forderung zurzeit nicht stattgegeben werden kann, da hiemit zuerst der Consiglio Superiore dell'Istruzione befaßt werden müsse.
Von italienischer Seite, von der es begrüßt werden würde, wenn in der Zukunft eine derartige Ausdehnung der Anerkennung sich verwirklichen ließe, wird versprochen, diese Frage im Geiste des Pariser Abkommens dem vorgenannten Consiglio Superiore zur neuerlichen Prüfung zu empfehlen.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir mit ihrer Antwort die Annahme der obigen Vorschläge durch Ihre Regierung bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
MARTINO m. p.
S. E.
Herrn Dr. Max LÖWENTHAL-CHLUMECKY
a. o. und bev. Botschafter
Rom.
Österreichische Botschaft in Italien
Rom, den 14. Oktober 1955.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang der Note vom 14. Oktober 1955 n. 36 A/7711/347 zu bestätigen, mit der Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt haben
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die Zustimmung meiner Regierung zum Vorstehenden zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
LÖWENTHAL m. p.
S. E.
Herrn Abgeordneten Gaetano Martino,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Rom.