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Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 1. Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 2. (1) Zweck des Fonds ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen.

(2) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn berechnet.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 3. Die finanziellen Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 4. (1) Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds mit der Maßgabe verpflichtet, daß jeweils 40 v. H. der Abgänge der Bund und je 20 v. H. das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg zu tragen haben.

(2) Die jährliche Höhe des Abganges gemäß Abs. 1 wird vom Kuratorium festgestellt.

(3) Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger haben nach Maßgabe der sie gemäß Abs. 1 treffenden Verpflichtung Vorschüsse auf den zu erwartenden Betriebsabgang zu leisten. Höhe und Fälligkeit solcher Vorschußleistungen werden vom Kuratorium auf Grund des genehmigten Jahresvoranschlages festgesetzt (§ 11).

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 5. Organe des Fonds sind

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§ 6. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im § 3 lit. (Anm.: richtig: lit.) a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können auch vor Ablauf ihrer Funktionsdauer jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.

(3) Sitzungen der Delegiertenversammlung haben jährlich einmal stattzufinden. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 7. (1) Der Vorsitz in der Delegiertenversammlung wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (§ 3 lit. a) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied der Delegiertenversammlung.

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei von jedem der im § 3 lit. a genannten Rechtsträger zu entsendenden Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann nach Ablauf von einer Woche eine neue Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hievon sind die Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch innerhalb von drei Tagen zu verständigen.

(3) Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 8. Der Beschlußfassung der Delegiertenversammlung obliegt

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 9. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der Bund zwei, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je ein Mitglied entsenden. Delegierter des Landes Salzburg ist der Landeshauptmann, Delegierter der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister.

(2) Dem Kuratorium gehören ferner der Leiter der österreichischen Bundestheaterverwaltung des Bundesministeriums für Unterricht sowie der Vorsitzende des Direktoriums mit beratender Stimme an. Überdies hat das Kuratorium auf Vorschlag des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg, der im Einvernehmen mit der Internationalen Stiftung Mozarteum zu erstatten ist, ein weiteres Mitglied, das den Salzburger Wirtschafts- und Kunstkreisen nahestehen soll, mit beratender Stimme zu kooptieren.

(3) Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg einberufen.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 10. (1) Der Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (§ 3 lit. a) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied des Kuratoriums.

(2) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von wenigstens drei Fünftel seiner Mitglieder beschlußfähig.

(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 11. Dem Kuratorium obliegen

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§ 12. Das Kuratorium kann einen Kunstrat aus hervorragenden Persönlichkeiten der internationalen Kunstwelt als beratendes Organ des Fonds bestellen.

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§ 13. (1) Das Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Kuratorium als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.

(2) Der Vorsitzende des Direktoriums führt den Titel Präsident. Ihm obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 14. Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere

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§ 15. Der Fonds wird durch den Landeshauptmann von Salzburg als Mitglied des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung jedoch durch den 1. Landeshauptmannstellvertreter als Mitglied der Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Direktoriums vertreten.

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§ 16. Der Fonds kann sich durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten lassen.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 17. Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Bundesrecht Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 18. Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt mit 1. Oktober und endigt mit 30. September des folgenden Kalenderjahres.

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§ 19. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesministerium für Unterricht.

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