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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

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Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 543/1939

Inkrafttretensdatum

01.05.1939

Langtitel

Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich

StF: GBlÖ Nr. 543/1939

Präambel/Promulgationsklausel

Vorbehaltlich einer späteren reichseinheitlichen Regelung wird folgendes bestimmt

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 1. Die katholische Kirche, die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses und die altkatholische Kirche ... (Anm.: gegenstandslos) sind berechtigt, nach Maßgabe von ihnen zu erlassender Kirchenbeitragsordnungen zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses Kirchenbeiträge zu erheben.

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 2. (1) Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im § 1 aufgeführten Kirchen. Das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen.

(2) Wird die Zugehörigkeit zu einer dieser Kirchen aufgehoben, so endet die Kirchenbeitragspflicht drei Monate nach dem Monatsersten, der auf den Austritt folgt. Stirbt der Kirchenbeitragspflichtige, so endet die Kirchenbeitragspflicht am letzten Tage des Sterbemonats.

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 3. (1) Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.

(2) Die Kirchenbeitragsordnungen und die die Kirchenbeiträge festsetzenden Beschlüsse bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung.

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 4. (1) Die im § 1 genannten Kirchen sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Kirchenbeitragsaufkommen vorzulegen. Sie sind auf Verlangen ferner verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.

(2) Die Staatsaufsichtsbehörde ist berechtigt, in die kirchliche Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen und über die Haushaltsposten jede ihr erforderlich erscheinende Auskunft zu verlangen. Sie kann einzelne Haushaltsposten mit der Wirkung beanstanden, daß der betreffende Haushaltsposten zu streichen ist.

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 5. Im Hinblick auf die durch dieses Gesetz den im § 1 genannten Kirchen eröffneten Einnahmequellen werden die Verpflichtungen des Staates, der in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds, der Gemeinden, der Kultusverbände (Pfarr- und Kultusgemeinden) und der öffentlichen Patrone, zur Deckung des im § 1 genannten Bedarfes beizutragen, aufgehoben. Ebenso werden für alle anderen die Verpflichtungen zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Leistungen aufgehoben, soweit sie nicht auf dem privaten Patronat oder auf Privatrechtstiteln beruhen.

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 6. (1) Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.

(2) Der ... (Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.

Bundesrecht Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 7. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1939 in Kraft.

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