Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10009188 AT

Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 18. September 1925 in Berlin unterfertigten Staatsvertrag zwischen Österreich und Preußen über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 6. Juli 1926.

Bundesrecht Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

§ 1. Die in Preußen sich aufhaltenden österreichischen Bundesbürger sind in Hinsicht der Pflicht zum Besuch von Schulen jeglicher Art sowie auch in Hinsicht der Schulversäumnis, Schulunterhaltung und Schulgeldzahlung an Pflichtschulen denselben Gesetzen und Vorschriften unterworfen wie die preußischen Staatsangehörigen innerhalb des preußischen Staates, und umgekehrt sind die in Österreich sich aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen in gleicher Beziehung den österreichischen Bundesbürgern gleichgestellt.

Es können jedoch Angehörige der beiden Staaten, die vor ihrem Verzuge in ihrem Heimatstaat der Schulpflicht genügt haben und sich durch ein Zeugnis ihrer heimischen Schulbehörde ausweisen, zum Besuch der Schulen in dem Staat ihres Aufenthaltes nicht noch herangezogen werden, auch wenn das am Ort ihres Aufenthaltes geltende Recht eine größere Ausdehnung des Pflichtschulbesuches vorschreibt.

Bundesrecht Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

§ 2. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Bundesrecht Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

§ 3. Der Vertrag soll in Preußen und in Österreich 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin, am 18. September 1925.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →