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10009174 AT

Anerkennung der Altkatholiken

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Anerkennung der Altkatholiken

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Kurztitel

Anerkennung der Altkatholiken

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 99/1877

Inkrafttretensdatum

08.11.1877

Langtitel

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 18. October 1877, womit die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft ausgesprochen wird.

StF: RGBl. Nr. 99/1877

Bundesrecht Anerkennung der Altkatholiken

In Gemäßheit des, von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. October 1877 Zl. Zl. 16875-16877 gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, genügt erscheint, auf Grund des §. 2 eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholische Kirche“ hiemit ausgesprochen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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