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10009170 AT

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 1. Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 2. Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.

Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 3. Die vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Erziehungsanstalten sind allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 4. Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.

Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 6. Die Lehrämter an den im §. 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben.

Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.

Bei anderen Schulen und Erziehungsanstalten (§. 4), ist dießfalls das Errichtungsstatut maßgebend.

Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens berufenen Organe.

Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 14. Die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden, bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Landesschulrathes für die Königreiche Galizien, Lodomerien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt.

Bundesrecht Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§. 15. Mein Minister des Unterrichtes ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

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