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Soziale Sicherheit

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

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Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 163/1998

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Langtitel

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 163/1998

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit *) vom 16. Jänner 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/1998

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind

in Kroatien

für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz

Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,

für die Pensions- und Invalidenversicherung

Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,

für die Arbeitslosenversicherung

Kroatische Anstalt für Arbeit;

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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