10009127
AT
Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln
Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 2. Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.
Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.