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10009127 AT

Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln

Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 2. Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.

Bundesrecht Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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