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SUG-Pauschalbetragsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht SUG-Pauschalbetragsverordnung

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Kurztitel

SUG-Pauschalbetragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/1998

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der ein Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz festgesetzt wird (SUG-Pauschalbetragsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 46/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht SUG-Pauschalbetragsverordnung

§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz wird ein Betrag in der Höhe von 98 500 S monatlich festgesetzt.

Bundesrecht SUG-Pauschalbetragsverordnung

§ 2. (1) An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß § 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden Verwaltungskosten des drittvorangegangenen Kalenderjahres; soweit das Kalenderjahr 1996 heranzuziehen ist, sind für die Berechnung der Vervielfachungszahl die angefallenen Verwaltungskosten für acht Monate auf zwölf Monate hochzurechnen. Die Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

Bundesrecht SUG-Pauschalbetragsverordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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