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10009072 einhebungsverordnung AT

Einhebungsverordnung (einhebungsverordnung)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Einhebungsverordnung

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Kurztitel

Einhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/1998

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Zuschläge (Einhebungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 17/1998

Änderung

BGBl. II Nr. 66/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 5 070 004, „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien“, abzuführen.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 2. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Zuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sind an den beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG) bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 6 000 846 abzuführen.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 3. Auf die Abfuhr gemäß den §§ 1 und 2 haben die Träger der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen bzw. dem Eingang an Zuschlägen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf den oben angeführten Postscheckkonten spätestens zum 30. Dezember erfolgt.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 4. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice und die Abrechnung über die Zuschläge dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, unter Verwendung des hierfür erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 5. Zur Abgeltung der den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erwachsenden Kosten werden folgende jährliche Pauschalbeträge festgesetzt

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 6. Der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 1 ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 2 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß § 1 in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 7. (1) An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß § 5 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung bei den nach § 1 Abs. 1 angeführten Krankenversicherungsträgern des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 929/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Bundesrecht Einhebungsverordnung

§ 10. (1) Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten

(2) Die am 1. April 1998 zu entrichtenden Teilbeträge gemäß § 6 vermindern sich um die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 1997

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