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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

CELEX-Nr.: 32022L0431

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Zeitabstände

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr

Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr;

Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

3.

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4.

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6.

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8.

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11.

Schweißrauch

2 Jahre

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14.

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

15.

Toluol

1 Jahr

16.

Xylole

1 Jahr

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

19.

Dimethylformamid

1 Jahr

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

1 Jahr

22.

Phosphorsäureester

1 Jahr oder

am Ende der Saison3

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24.

Isocyanate

1 Jahr

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

26.

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1 Jahr

Zeitabstände

Lärm

5 Jahre

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4

2 Jahre

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

7.

Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe

1 Jahr

8.

Natürliche UV-Strahlung

3 Jahre,

ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

____________________________

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgesehen sind.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Bei jeder Folgeuntersuchung ist die Anamnese sowie die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Auch muss bei jeder Untersuchung die gezielte Beratung des/der Untersuchten hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen erfolgen.

Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.

Die Arbeitsanamnese muss die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen enthalten.

Es ist eine gezielte Beratung der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) durchzuführen.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind in den in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten Untersuchungsabständen durchzuführen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung, die auf eine untersuchungspflichtige Schadstoffeinwirkung zurückgeführt werden kann oder die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bedeutung ist, ist eine ärztliche Abklärung gegebenenfalls anzuraten.

Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen bei Vorliegen einer Berufskrankheit oder bei Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht einer solchen rechtfertigen, eine BK-Meldung an die zuständige Unfallversicherungsanstalt durchführen (gemäß § 363 Abs. 2 ASVG).

Spirometrie-Kurven, Ergometrie- und/oder Röntgenbefunde müssen nicht routinemäßig den Arbeitsinspektionsärztinnen/-ärzten übermittelt werden. Sie sind dem/der zuständigen Arbeitsinspektionsarzt/-ärztin auf Anforderung zu übersenden.

Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil V. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind.

Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsüberprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert ist zu registrieren.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung von Koronarerkrankungen ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen. Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den „Praxisleitlinien Ergometrie“ angeführten Normwerte heranzuziehen. Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkrankheiten geeignet ist; aus dem Erreichen der Normwerte kann daher nicht automatisch die Eignung für die jeweils untersuchte Einwirkung bzw. Tätigkeit resultieren.

Erythrozyten

3,2 Millionen/µl für Frauen

3,8 Millionen/µl für Männer

Hämoglobin

10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit

30% für Frauen

35% für Männer

EPP

120 µg/100 ml RBC

Blutblei

(gilt bis 31.12.2028)

15µg/100 ml (gilt ab 01.01.2029)

Harn

ALA-U

10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 50 a)

6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a)

Von 09.04.2026 bis 31.12.2028 gilt

Bei Überschreitung des Grenzwertes von 30 µg Pb/ 100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese

a. einen Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten und

b. eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes im Beurteilungszeitraum (bis 31.12.2028) festgestellt wird.

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 30 µg Pb/ 100 ml Blut überschreiten, jedoch 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar oder wird der Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein.

Ab 01.01.2029 gilt

Bei Überschreitung des Grenzwertes von 15 µg Pb/100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese

a. einen Grenzwert von 30 µg/100 ml Blut nicht überschreiten, und

b. eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes in einem Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgestellt wird. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit erstmalig festgestellter Überschreitung des Grenzwerts von 15 µg Pb/ 100 ml Blut.

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 15 µg Pb/100 ml Blut überschreiten, jedoch 30 µg Pb/100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum von fünf Jahren keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar, oder wird der Grenzwert von 30 µg Pb/100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein. Ist eine sinkende Tendenz feststellbar, aber der Blutbleiwert am Ende des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes nicht unter 15 µg Pb/ 100 ml Blut gesunken, beginnt ein neuerlicher fünfjähriger Beurteilungszeitraum zu laufen.

Blut

Blutblei

70 µg/100 ml (Männer, Frauen 50 a) (gilt bis 31.12.2028)

45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a) (gilt bis 31.12.2028)

30µg/100 ml (Männer, Frauen 50 a) (gilt ab 01.01.2029)

20µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a) (gilt ab 01.01.2029)

Harn

ALA-U

20 mg/l Harn (Männer, Frauen 50 a)

10 mg/l Harn (Frauen ≤ 50 a)

Als Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential gelten insbesondere jene in der Leuchtstoffröhrenentsorgung und beim Recycling von Amalgam.

Blut

3,2 Millionen/µl für Frauen

Erythrozyten

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten)

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischemDifferentialblutbild

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Hämoglobin

10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit

30% für Frauen

35% für Männer

Harn

Arsen

50 µg/l

Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).

Nur bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten

Nur bei Schweißrauch-Exponierten

Bei Beschäftigten, die Arbeiten mit korundhaltigen Schleif- oder Trennscheiben oder Schleifmitteln durchführen, ist davon auszugehen, dass sie keiner Einwirkung durch Aluminiumoxid ausgesetzt sind, die eine Untersuchungspflicht begründet.

Eine Untersuchung auf Einwirkung von Hartmetallstaub ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Cobalt aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist.

Eine Untersuchung auf Einwirkung von Schweißrauch ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Nickel, Chrom VI oder Mangan aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist

Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

Blut

Hämoglobin

10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

MCV

79-97 fl

Erythrozyten

3,2 Millionen/µl für Frauen

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem

Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Blut

Hämoglobin

10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Erythrozyten

3,2 Millionen/µl für Frauen

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Bei Beschäftigten in Chemisch-Reinigungen ist davon auszugehen, dass sie keiner Per-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

* quantitative Trichloressigsäure-Bestimmung (bei Per-Exposition)

Harn

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung

Nichteignung

TTCA

2 mg/g Kreatinin

Blut

Hämoglobin

10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

MCV

79-97fl

Erythrozyten

3,2 Millionen/µl für Frauen

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem

Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Bei der Entstehung einer Byssinose spielen sowohl die direkte pathophysiologische Wirkung von Baumwollbestandteilen als auch Endotoxine und andere Begleitfaktoren eine Rolle. Die mikrobielle Belastung der Baumwolle variiert je nach Herkunftsregion der Baumwolle und Reinigungsgrad. Entsprechend kommt es in der Baumwollverarbeitung zu sehr unterschiedlicher Endotoxinexposition, die mit zunehmender Reinheit der Baumwolle abnimmt.

0 =

kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥ 80%

1/2 =

Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥ 80%

1 =

Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%

2 =

Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet wird; FEV1 60-79%

3 =

zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 60%.

Blut

Erythrozyten

3,2 bis 5,4 Millionen/µl für Frauen

3,8 bis 5,8 Millionen/µl für Männer

Hämoglobin

10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit

30 bis 50% für Frauen

35 bis 52% für Männer

Hämoglobin

mind. 8 g/dl, höchstens 16g/dl für Frauen

mind. 8 g/dl, höchstens 18g/dl für Männer

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardiopulmonalen Systems sind die Normwerte für Jugendliche heranzuziehen.

Otoskopischer Befund

Grenzkurve I

bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve II

bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve III

bei über 20 geleisteten Lärmjahren

Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur durchzuführen, wenn keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.

*

Blutdruck

*

Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status

*

Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung

Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts,

*

Prüfung der Nervenirritationen

Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1),

*

Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4 – S1,

*

Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder

einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae),

*

Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 – L4, Achillessehnenreflex S1).

*

Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm

*

Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status

*

Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, –temperatur und trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,

aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,

Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion),

Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,

Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.)

*

Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.

*

Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn

*

Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0° C

*

danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung

*

Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen

*

dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden

*

schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern

*

15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern

Es ist besonders zu achten auf

Es ist gezielt zu fragen nach

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung sowie der Schutzmaßnahmen ist durchzuführen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei Arbeitnehmer/innen, die ein aktives oder passives Implantat tragen, wie z. B. einen Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate, Innenohrprothesen (Gefahr magnetischer Auswirkung), Gelenksimplantate oder Herzklappenprothesen (Gefahr thermischer Auswirkung), und Arbeitnehmer/innen, die ein am Körper getragenes medizinisches Gerät verwenden, wie z. B. eine Insulinpumpe.

Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei möglichen pathologischen Befunden können weiterführende ärztliche Untersuchungen angezeigt sein.

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

Sowohl bei Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit mit als reproduktionstoxisch eingestuften Arbeitsstoffen als auch im Rahmen von Folgeuntersuchungen ist eine Beratung hinsichtlich der Reproduktionstoxizität betreffend Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit, Gefährdungen des Kindes im Mutterleib oder vom Säugling über die Muttermilch durchzuführen.

Von Tätigkeiten mit Einwirkung durch als reproduktionstoxisch eingestuften Arbeitsstoffen muss bei bestehendem aktivem Kinderwunsch – unabhängig vom Geschlecht – abgeraten werden. Bei Aktivwerden eines Kinderwunsches oder Eintreten einer Schwangerschaft soll dementsprechend Kontakt mit dem/der zuständigen Arbeitsmediziner/in aufgenommen werden.

Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Fertilitätsstörung soll eine fachärztliche Abklärung erfolgen.

Der Arbeitsmediziner bzw. die Arbeitsmedizinerin soll ein an die Gefährdung angepasstes Untersuchungsregime durchführen, mit strenger Indikationsstellung und wissenschaftlich fundierter Begründung.

Ein ärztlicher Status soll erhoben werden, dieser ist an die individuelle Risikokonstellation anzupassen.

Ob weitere Untersuchungen (zB Laboruntersuchung des Blutes oder Harns) bzw. eine Zuweisung zur weiterführenden fachärztlichen Abklärung notwendig sind, ist von dem zuständigen Arbeitsmediziner bzw. der zuständigen Arbeitsmedizinerin zu entscheiden.

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.

Die Beratung muss insbesondere folgende Punkte enthalten

Anlass und Zweck der Beratung

Mögliche Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung, insbesondere etwaige Veränderungen der Haut wie beispielsweise Erythem, Exanthem, Papel, Pustel, Urtikaria, Schuppung, Atrophien, Teleangiektasien, Pigmentveränderungen

Mögliche Gefährdungen und Symptome der Augen ausgelöst durch natürliche UV-Strahlung wie beispielsweise Rötung, Brennen, Tränenfluss und Juckreiz im Zusammenhang mit der Tätigkeit, Sehverschlechterung und Sehveränderung

Beratung hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von natürlicher UV-Strahlung (aktinische Keratose, Plattenepithelkarzinom)

Information über die jahres- bzw. tageszeitliche UV-Änderung

Wirksamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit von UV-Schutzmaßnahmen

Aufklärung über das krankheitsbedingt erhöhte Gesundheitsrisiko bei Exposition mit natürlicher UV-Strahlung, wenn solche risikoerhöhenden Krankheiten vorliegen, insbesondere

Albinismus, Vitiligo

Erythropoetische Protoporphyrie (EPP), congenitale erythropoetische Porphyrie (CEP)

Systemischer Lupus erythematodes (SLE)

Vorangegangene UV-assoziierte maligne Hauttumore (zB: aktinische Keratosen, Plattenepithelkarzinome, Basalzellkarzinome, Lentigo maligna-Melanom)

Es ist besonders zu achten auf

Vorerkrankungen der Haut und Augen

Teilnahme an früheren Screening-Untersuchungen (zB: Hautkrebsvorsorge, Makuladegeneration- oder Katarakt-Vorsorge)

Hautkrebs, Hautkrebsvorstufen, genetische/familiäre Disposition

Medikamentenanamnese, insbesondere systemische oder kutane Anwendung von phototoxischen, photoallergischen, immunsupressiven Medikamenten (zB: Thiaziddiuretika)

Außerberufliche Exposition (u.a. Hobbys, Aufenthalt im Freien, Sonnenbäder, Solarien)

Es ist eine detaillierte Arbeitsanamnese zu erheben. In der Arbeitsanamnese ist besonders auf berufsbedingte Haut- und Augenerkrankungen zu achten.

Weiters sind etwaige Gefährdungspotentiale für das Entstehen von Hauterkrankungen genau zu erheben wie beispielsweise

Kontakt mit phototoxischen und photosensibilisierenden Substanzen (zB Teer- und Pechbestandteile, Furokumarine, Farbstoffe, Herkulesstaude)

Bestimmung des Hauttyps nach Fitzpatrick

Beschreibender Hautstatus, insbesondere im Bereich potentieller Expositionsstellen (Hände, Unterarme, Gesicht, Ohren, Nacken, Oberkörper)

Ergänzend: Bei auffälligen Hautläsionen oder auffälliger Anamnese ist eine weiterführende fachärztliche Abklärung zu empfehlen.

Untersuchung der Augen

Inspektion der vorderen Augenabschnitte (Hornhaut, Iris, Bindehaut, Lider)

Grobe Visusbestimmung mittels Sehtafeln

Amslerfeld-Tafel (frühe Erfassung von Netzhaut- oder Makulaschäden)

Ergänzend: Bei auffälligem Augenbefund oder auffälliger Anamnese ist eine weiterführende fachärztliche Abklärung zu empfehlen.

Die Beratung sollte entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Erkenntnissen aus Anamnese und Arbeitsanamnese sowie gegebenenfalls den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall erfolgen.

Hinweis, dass bei Neuauftreten von Gesundheitsstörungen oder bei relevanten Veränderungen der Haut und/oder Augen Kontakt mit der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner aufgenommen werden muss.

Hinweis auf das Tragen geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung

Hinweis auf geeignete Kopfbedeckung und körperbedeckende Kleidung

Hinweis auf eine den Arbeitsbedingungen entsprechende Sonnenbrille

Hinweis auf geeignete UV-Schutzmittel

Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen

Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach alle 3 Jahre; ab Vollendung des 45. Lebensjahres jährlich.

Männer: n = 4.928, 18 – 90 Jahre, 1,44 – 2,00 m

r2

se

FVC

= 11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A)

0.594

0.628

FEV1

= 8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A)

0.611

0.533

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img1is.png

= 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159A – 0,000248A2

0.312

0.269

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img2is.png

= 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213A – 0.000283A2

0.193

0.300

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img3is.png

= 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125A – 0.000218A2

0.206

0.314

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img4is.png

= 1.314 + 0.898In(H) – 0.0083A – 0.000026A2

0.396

0.231

FEV1%FVC

= 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In(A)

0.257

5.45

TLC = (1.134 + 0.0053A)VC

se = 1.36se(VC)

Frauen: n= 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 – 1,90 m

r2

se

FVC

= 10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A)

0.658

0.450

FEV1

= 6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A)

0.711

0.384

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img5is.png

= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172A2

0.391

0.236

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img6is.png

= 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179A2

0.295

0.247

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img7is.png

= 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140A2

0.304

0.268

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40274986/hauptdokument.img8is.png

= 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A – 0.000036A2

0.545

0.212

FEV1%FVC

= 118.993 – 3.0320H2 – 6.9053 In(A)

0.249

5.318

TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC

se 136se (VC)

H = Größe [m], A = Alter[J]

r2 = Bestimmtheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression

Name ................................

Versicherungsnummer .....................

Vorname .............................

Geburtsdatum ............................

Plz./Wohnort .........................

Männlich

◻

Str./Nr. ............................

Weiblich

◻

Haben Sie jemals gearbeitet in

Kohlenbergwerken

◻

Asbestbetrieben

◻

Steinbrüchen u. ähnl.

◻

anderen Staubberufen

◻

Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken

◻

anderen Baumwollbetrieben

◻

Betrieb

Abteilung

von – bis

Jahre

derzeit

1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

Ja

Nein

Ja

Nein

Bronchitis

◻

◻

Bronchialasthma

◻

◻

Lungenentzündung

◻

◻

Andere Lungenerkrankungen

◻

◻

Rippenfellentzündung

◻

◻

Herz-Kreislauf-Erkrankungen

◻

◻

Tuberkulose

◻

◻

2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung,

Ja

Nein

welcheArbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt

◻

◻

notwendig machte?

Wenn „ja“

Jahr

Krankheitsdauer

Auswurf

Ärztliche Diagnose

weniger als 1 Woche

1 Woche oder mehr

ja/nein

Ja

Nein

3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?

◻

◻

Wenn“ja“, welche

Husten

nie

geleg.

öfter

meistens

4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen

(z. B. nach der ersten Zigarette)

◻

◻

◻

◻

5. Husten Sie beim Gang ins Freie?

◻

◻

◻

◻

6. Husten Sie während der Nacht?

◻

◻

◻

◻

7. Husten Sie während des Tages?

◻

◻

◻

◻

8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten Tagen in der Woche?

◻

◻

◻

◻

Wenn „öfter“ oder „meistens“

◻

◻

◻

◻

9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

◻

◻

◻

◻

◻

◻

◻

nie

geleg.

öfter

meistens

10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen

(z. B.nach der ersten Zigarette)?

◻

◻

◻

◻

11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie?

◻

◻

◻

◻

12. Haben Sie Auswurf während der Nacht?

◻

◻

◻

◻

13. Haben Sie Auswurf während des Tages?

◻

◻

◻

◻

14. Haben Sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder länger an Husten bzw. Auswurf gelitten?

Ja

◻

Nein

◻

Wenn „ja“

15. Haben Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf gelitten?

◻

◻

Atemnot (Beklemmung)

– ohne erkältet (verkühlt) zu sein

nie

geleg.

öfter

meistens

16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot?

◻

◻

◻

◻

Wenn „öfter“ oder „meistens“

17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder mehreren

nein

manchmal

immer

bestimmten Tagen in der Woche?

◻

◻

◻

Wenn „manchmal“ oder „immer“

18. An welchem Tag der Woche treten diese

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Beschwerden auf?

◻

◻

◻

◻

◻

◻

◻

19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf

und wie lange dauern sie an?

Von ................... bis ..................

20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf

und wie lange dauern sie an?

Von ................... bis ..................

21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen?

Nein

Ja

◻

◻

22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene gehen?

Nein

Ja

◻

◻

23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben?

Nein

Ja

◻

◻

24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?

Nein

Ja

◻

◻

◻

◻

◻

◻

◻

1

2

3

4

5

Beurteilungsgrad

nie

geleg.

öfter

meistens

25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung?

◻

◻

◻

◻

26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit?

◻

◻

◻

◻

27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat)

Ja

Nein

aufgehört zu rauchen?

◻

◻

Zigaretten am Tag

...................

Zigarren am Tag

...................

Wie viele Jahre rauchen Sie schon?

...................

28. Haben Sie früher geraucht?

Ja

Nein

◻

◻

Zigaretten am Tag

...................

Zigarren am Tag

...................

Wie viele Jahre haben Sie geraucht?

...................

Wann haben Sie aufgehört zu rauchen?

...................

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

(3a) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn

(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 3. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 3a. (1) Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.

(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von § 56 Abs. 1 ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.

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§ 3b. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu von der bzw. von dem für Arbeit zuständigen Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 4. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.

(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 51 ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen. Die Auslösewerte betragen

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§ 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 6. (1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. II Nr. 330/2024)

(3) Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(7a) Die Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß § 52a ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen

(7b) Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Abs. 7a erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7c) Zur Gewährleistung der Datensicherheit sind für die Arbeitsinspektion folgende Maßnahmen zu treffen

(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 253/2017)

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 6a. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 49 Abs. 1 ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 DOK-VO entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 52 ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

(3) Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

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§ 7. (1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.

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§ 8. (1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 7 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

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§ 9. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des § 6a gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8 ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.

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§ 10. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt

Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

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§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024, umgesetzt.

Bundesrecht Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

§ 12. (1) § 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.

(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.

(5) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 10, § 11 (Anm.: Überschrift fehlt) Abs. 5, 6, 7 und 8 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(6) Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft

(7) Durch diese Verordnung wird hinsichtlich der Tätigkeit in mineralgewinnenden Betrieben Art. 8 der Richtlinie 92/104/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.

(8) § 5 Abs. 3 Z 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.

(9) § 3a und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 sowie die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil I um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil I um die Untersuchungsrichtlinien für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 4 Abs. 1 und 3, § 8, in Anlage 1 die Tabelle „Einwirkungen nach § 50“ und in Anlage 2 Teil II die Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, treten für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft.

(11) Der Titel der Verordnung und die § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3b samt Überschrift, § 6 Abs. 6 und 7, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007 treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Abs. 10 bleibt unberührt.

(12) Der Titel der Verordnung und § 2 Abs. 1 Z 9, Z 17 und Z 21, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(13) § 5 Abs. 1 Z 2 und die Überschrift in Anlage 2 Teil IV Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Anlage 2 Teil II Punkt 1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(15) § 5 Abs. 1 Z 4 u. 5, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2016, in Anlage 1 die Ergänzung der Tabelle III „Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)“ um elektromagnetische Felder, in Anlage 2 die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses zu Teil IV um „6. Elektromagnetische Felder“ sowie die Ergänzung in Teil IV um die Untersuchungsrichtlinien „6. Einwirkung durch elektromagnetische Felder“ treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(16) Der Titel der Verordnung und § 6 Abs. 7a bis 7c in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs. 9 außer Kraft.

(17) Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, BGBl. II Nr. 238/2018, ist nicht in Kraft getreten.

(18) § 2 Abs. 3 bis 4 und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(19) Der Titel der Verordnung, § 2 Abs. 3a Z 1, § 3b, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.

(20) § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.

(21) Der Titel, die § 2 Abs. 3 Z 2, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6, § 6 Abs. 7 und in Anlage 2 Teil IV die Ziffer 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2a und 2b, in Anlage 1 der letzte Absatz und in Anlage 2 Teil I 1. Grundsätzliche Bestimmungen der letzte Absatz samt Überschrift außer Kraft.

(22) Der Titel der Verordnung, § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, § 8 Abs. 2, Anlage 1 Teil III und Anlage 2 Teil IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(22) Der Titel, § 2 Abs. 3 Z 2, § 11, § 12, § 12 Abs. 16 bis Abs. 23, in Anlage 2, Teil II die Ergänzungen zu Punkt 1. Einwirkungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, treten mit 9. April 2026 in Kraft. In Anlage 2 Teil II treten die Ergänzungen zu Punkt 10. Einwirkungen durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, mit 21. Dezember 2025 in Kraft

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