PT-Zuordnungsverordnung 1996
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
PT-Zuordnungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1996
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1996 – PT-ZV 1996)
StF: BGBl. Nr. 567/1996
Änderung
BGBl. II Nr. 347/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und des § 105c Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Abs. 6a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
Es entsprechen
Fernsprechwählämter mit
Hebdreh- wählern
Motorwählern
Koordinatenschaltern
ohne
mit
ohne
mit
Routineprüfeinrichtungen
Punkte
a) Grundbewertung
ein Einzelanschluß
1,0
0,85
0,80
0,70
0,65
ein Serienanschluß
2,0
1,70
1,60
1,35
1,20
eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse
2,0
1,85
1,80
1,70
1,65
eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse
2,0
1,85
1,80
1,70
1,65
eine Wählschaltstellenhauptleitung
4,0
3,70
3,60
3,35
3,20
eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse
2,0
1,85
1,80
1,70
1,65
eine Konzentratorhauptleitung
2,6-(1,3 + 1,3)
b) zusätzliche Bewertung
ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe
1,0
0,80
0,75
0,60
0,55
ein I./II. Gruppenwähler
1,0
0,80
0,75
0,60
0,55
ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe
1,0
0,80
0,75
0,60
0,55
ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler
2,5
2,00
1,90
1,50
1,40
eine Zählübertragung
0,4
eine Gleichstromübertragung
0,5
eine Wechselstromübertragung
1,0
eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik)
0,5
eine Systemübertragung
0,5
Fernsprechwählämter mit
Motor- wählern
Koordinatenschaltern
ohne
mit
Routineprüfeinrichtung
Punkte
ein Registerverzoner
7,0
ein Verbundgruppenwähler
2,2
ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr
2,2
1,5
1,55
ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr
2,5
ein Ferngruppenwähler
2,5
ein Fernvermittlungsgruppenwähler
2,2
ein Motormischwähler
2,2
ein Hilfsgruppenwähler
2,0
ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK
15,0
ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr
2,5
eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem I./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist
0,5
§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
Es entsprechen
ein
Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000
2,3 Punkte;
ein
Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd
1,3 Punkte;
eine
Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)
1,7 Punkte;
ein
Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV
3,8 Punkte;
eine
digitale Abzweigeinrichtung (DA)
7,5 Punkte;
ein
Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64
4,3 Punkte;
ein
Modem, Type UEM 64, UEZ 64
4,3 Punkte;
ein
Bildschirmtext – Amtsmodem
1,9 Punkte;
ein
Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)
1,3 Punkte;
eine
Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“
1,4 Punkte;
eine
Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“
1,54 Punkte;
eine
Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“
2,5 Punkte;
eine
Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“
2,75 Punkte.
§ 9. Die in den Verwendungen