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PT-Zuordnungsverordnung 1996

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1996

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1996 – PT-ZV 1996)

StF: BGBl. Nr. 567/1996

Änderung

BGBl. II Nr. 347/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 und des § 105c Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Abs. 6a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Bundesrecht PT-Zuordnungsverordnung 1996

§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

Es entsprechen

Fernsprechwählämter mit

Hebdreh- wählern

Motorwählern

Koordinatenschaltern

ohne

mit

ohne

mit

Routineprüfeinrichtungen

Punkte

a) Grundbewertung

ein Einzelanschluß

1,0

0,85

0,80

0,70

0,65

ein Serienanschluß

2,0

1,70

1,60

1,35

1,20

eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Wählschaltstellenhauptleitung

4,0

3,70

3,60

3,35

3,20

eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse

2,0

1,85

1,80

1,70

1,65

eine Konzentratorhauptleitung

2,6-(1,3 + 1,3)

b) zusätzliche Bewertung

ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein I./II. Gruppenwähler

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe

1,0

0,80

0,75

0,60

0,55

ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler

2,5

2,00

1,90

1,50

1,40

eine Zählübertragung

0,4

eine Gleichstromübertragung

0,5

eine Wechselstromübertragung

1,0

eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik)

0,5

eine Systemübertragung

0,5

Fernsprechwählämter mit

Motor- wählern

Koordinatenschaltern

ohne

mit

Routineprüfeinrichtung

Punkte

ein Registerverzoner

7,0

ein Verbundgruppenwähler

2,2

ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr

2,2

1,5

1,55

ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr

2,5

ein Ferngruppenwähler

2,5

ein Fernvermittlungsgruppenwähler

2,2

ein Motormischwähler

2,2

ein Hilfsgruppenwähler

2,0

ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK

15,0

ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr

2,5

eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem I./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist

0,5

Bundesrecht PT-Zuordnungsverordnung 1996

§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen

Es entsprechen

ein

Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000

2,3 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd

1,3 Punkte;

eine

Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD)

1,7 Punkte;

ein

Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV

3,8 Punkte;

eine

digitale Abzweigeinrichtung (DA)

7,5 Punkte;

ein

Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64

4,3 Punkte;

ein

Modem, Type UEM 64, UEZ 64

4,3 Punkte;

ein

Bildschirmtext – Amtsmodem

1,9 Punkte;

ein

Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK)

1,3 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

1,4 Punkte;

eine

Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

1,54 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“

2,5 Punkte;

eine

Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“

2,75 Punkte.

Bundesrecht PT-Zuordnungsverordnung 1996

§ 9. Die in den Verwendungen

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