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Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

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Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1996

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

StF: BGBl. Nr. 300/1996

Änderung

BGBl. II Nr. 389/2004

BGBl. II Nr. 322/2014

BGBl. II Nr. 245/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 1. Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 2. (1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde des betreffenden Beamten festzustellen.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 3. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 4a. Leiter von Abteilungen, die nicht den in § 27 Abs. 1 umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 5. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 6. Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 7. Die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ haben definitive Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 8. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 9. Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 10. Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.

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§ 11. Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die

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§ 12. Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 13. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Kulturforums betraut worden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturforums in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturforums betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 14. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die

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§ 15. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden,

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§ 16. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder § 10 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 17. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, die

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10 und 16 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 18. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die §§ 9 bis 17 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 19. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 20. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen..., auf die § 19 nicht anzuwenden ist.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 21. Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 22. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend von den §§ 15 bis 21 zu führen

(2) Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe „-rat“ nicht erfüllen.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 23. Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 24. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturforums verwendet werden.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 25. (1) Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturforums notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 26. (1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturforen verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzunehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 27. (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen, während sie als

(2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.

(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 28. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den § 27 Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 29. Beamte, auf die die §§ 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den §§ 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 30. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 31. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 32. (1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 33. (1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 32 Abs. 2 zu ermitteln.

(3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

(4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 34. Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle die §§ 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4 zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 35. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 226/1990, außer Kraft.

Bundesrecht Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 36. Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind, haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen, wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu führen gehabt hätte.

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