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Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

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Kurztitel

Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 525/1995

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

StF: BGBl. Nr. 525/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 459b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 229b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 217a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie § 159d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Bundesrecht Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

§ 1. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

Bundesrecht Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

§ 2. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.

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