Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 525/1995
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
StF: BGBl. Nr. 525/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 459b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 229b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 217a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie § 159d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
§ 2. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.