Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
§ 2. Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
§ 3. (1) § 1 Z 1, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 1 Z 3, 5, 10 und 11 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2006 tritt mit 30. Juni 2011 außer Kraft.