Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
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Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.12.2025
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
StF: BGBl. Nr. 124/1995
Änderung
BGBl. II Nr. 295/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
10008955
Dokumentnummer
NOR40273393
§ 1. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.
§ 2. (1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
§ 3. (1) Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.