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10008955 AT

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

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Kurztitel

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.12.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

StF: BGBl. Nr. 124/1995

Änderung

BGBl. II Nr. 295/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

10008955

Dokumentnummer

NOR40273393

Bundesrecht Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

§ 1. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.

Bundesrecht Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

§ 2. (1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Bundesrecht Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger

§ 3. (1) Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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