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Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die

(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.

(Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)

(4) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 und 2 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der Sachleistungen, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes im Vereinigten Königreich gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist

(2) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständiger Träger in Betracht kommen, entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstatten die zuständigen Träger die Kosten der Sachleistungen, die den im anderen Vertragsstaat wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Träger des Vereinigten Königreiches in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 nicht anzuwenden ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.

(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der Verbindungsstelle des Vereinigten Königreiches unverzüglich mit. Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Träger des Vereinigten Königreiches in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 nicht anzuwenden ist, bei Anstaltspflege in Österreich einen Pauschbetrag. Dieser nach Absatz 2 zu berechnende Pauschbetrag tritt an die Stelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag).

(2) Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

In jenen Fällen, in denen anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung oder nach Artikel 4 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich in Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

Geschehen zu Brüssel, am 30. November 1994 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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