Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1995
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
StF: BGBl. Nr. 628/1995
Änderung
BGBl. Nr. 739/1996
BGBl. II Nr. 437/2001 (vgl. Verlautbarungsblatt I des BMLV, Nr. 115/2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt monatlich
§ 3. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
§ 4. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.
§ 5. (1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 739/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.