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Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

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Kurztitel

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1994

Inkrafttretensdatum

15.04.1994

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Einbeziehung weiterer Arbeitnehmer in die Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

StF: BGBl. Nr. 286/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. V § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 662/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet

Bundesrecht Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

§ 1. Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,

Bundesrecht Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

§ 2. Arbeitnehmer im Sinne des § 1 werden in den Geltungsbereich des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.

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