10008899
AT
Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Bundesrecht Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
§ 1. Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.
Bundesrecht Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
§ 2. Das Bundesministerium für Justiz hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 66a Abs. 1 und 2 AlVG bis zum 20. eines jeden Monates für die im Vormonat versicherungspflichtigen Strafgefangenen zu überweisen.
Bundesrecht Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
§ 3. Die Überweisung für den Zeitraum von Jänner bis März 1994 hat spätestens bis zum 20. April 1994 zu erfolgen.