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10008893 AT

Soziale Sicherheit

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

In diesem Zusatzabkommen bedeuten die Ausdrücke

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.

(2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

(1) Die beiden Vertragsstaaten tauschen auf diplomatischem Weg Noten aus, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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