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Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

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Kurztitel

Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1994

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

StF: BGBl. Nr. 6/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Bundesrecht Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten

Bundesrecht Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

Bundesrecht Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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