Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1994
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
StF: BGBl. Nr. 6/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten
§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.