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Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Bundesrecht Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

§ 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

--------------------------------------

K tief 1 K tief 2

-

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

Bundesrecht Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

§ 5. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht

(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.

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