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Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

Auf Grund des Art. VII Abs. 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 473/1992, wird für Arbeitnehmer in Betrieben, die nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, verordnet

Bundesrecht Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

(Anm.: Die ÖNORM A 8070 („Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“) ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

§ 1. Vergleichbarkeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn

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§ 2. (1) Bei der Ermittlung des Klimazustandes sind Zeitpunkt, Anzahl der Messungen und Meßdauer auf die

(2) Die Ermittlung des Klimazustandes ist unter Berücksichtigung der ÖNORM A 8070 (Vornorm) „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“ (Anlage zu dieser Verordnung) vorzunehmen.

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§ 3. Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt.

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§ 4. Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten

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§ 5. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9 (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage I zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten – Arbeit – Gesundheit – Soziales verlautbart.

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