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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

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Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1992

Inkrafttretensdatum

23.04.1992

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

StF: BGBl. Nr. 199/1992

Änderung

BGBl. II Nr. 407/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden

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