Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10008799 AT

Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

§ 1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.

Bundesrecht Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

§ 2. Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

Bundesrecht Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

§ 3. Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

Bundesrecht Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

§ 4. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der §§ 1 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

Bundesrecht Unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →