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Soziale Sicherheit (USA) (sozialesicherheit(usa))

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.

(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Dieses Abkommen gilt

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, für die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten oder galten und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung von Leistungen gleich.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

(3) Die in internationalen Verträgen enthaltenen Versicherungslastregelungen bleiben unberührt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose oder andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

(4) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt ein amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die Flagge der Vereinigten Staaten führt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 *) oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 **).

(2) Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen nicht von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(3) Absatz 2 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in den Vereinigten Staaten entsprechend.

(4) Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.

(5) Personen, die von der Amerikanischen Internationalen Schule in Österreich beschäftigt werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften befreit, wenn sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige eines anderen Staates als der beiden Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in Österreich aufhalten.

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt. Ist die Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und gelten für sie die österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund einer Ausnahme von Artikel 8, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie ein österreichischer Staatsangehöriger.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten decken.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Hat eine Person die für einen Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erforderlichen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erworben, so hat der Träger der Vereinigten Staaten den Betrag der Leistung nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, wobei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

(2) Besteht auf Grund des Artikels 10 ein Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, so hat der Träger der Vereinigten Staaten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten einen anteilsmäßigen Leistungsgrundbetrag unter Zugrundelegung

(3) Bei Feststellung von Leistungsansprüchen nach Artikel 10 hat der Träger der Vereinigten Staaten jeweils drei Versicherungsmonate, die nach Mitteilung des zuständigen österreichischen Trägers zu berücksichtigen sind, als ein Versicherungsvierteljahr zu berücksichtigen, soweit sich diese Monate nicht mit Kalendervierteljahren decken, die bereits als Versicherungsvierteljahre nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu berücksichtigen sind. Für ein Jahr können höchstens vier Versicherungsvierteljahre berücksichtigt werden.

(4) Der Anspruch auf eine nach Artikel 10 festgestellte Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten endet mit dem Erwerb der erforderlichen Anzahl von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, die einen Anspruch auf eine gleich hohe oder höhere Leistung ohne Anwendung dieses Artikels geben.

(5) Dieses Abkommen begründet keinen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, wenn die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nicht sechs Versicherungsvierteljahre nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben einander unverzüglich über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Für die Anwendung dieses Abkommens sind Verbindungsstellen

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufgabenbereiches einander zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.

(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates in Anwendung dieses Abkommens eine ärztliche Untersuchung einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersuchung auf Ersuchen des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu veranlassen oder durchzuführen.

(3) Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen unabhängig von deren Aufenthaltsort unmittelbar in Verbindung treten. Der Schriftverkehr kann in der jeweils eigenen Amtssprache erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger eines Vertragsstaates dürfen Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gänzlich oder teilweise vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben und Gebühren, einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften vorzulegen sind.

(2) Kopien von Schriftstücken, die vom Träger eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind vom Träger des anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaates entscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihm vorgelegten Nachweise.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Anträge, Erklärungen oder schriftliche Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, jedoch innerhalb der gleichen Frist bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; kein Vertragsstaat hat jedoch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(4) Dieses Abkommen ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt werden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheidungen berühren nicht die durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.

(6) Dieses Abkommen hat keine Verminderung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder auf Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

Dieses Abkommen kann in Zukunft durch Zusatzabkommen geändert werden, die ab ihrem Inkrafttreten als Bestandteil dieses Abkommens gelten. Diese Zusatzabkommen können, wenn sie dies vorsehen, rückwirkend in Kraft treten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (USA)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Kraft, das dem Kalenderjahr folgt, in dem ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat seine Kündigung schriftlich mitteilt.

(3) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben die nach diesem Abkommen erworbenen Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung von Leistungen erhalten; die Vertragsstaaten haben die Anwartschaften in einer Vereinbarung zu regeln.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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