Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
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Kurztitel
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1989
Inkrafttretensdatum
18.02.1989
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung vom 7. Feber 1989 betreffend zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
StF: BGBl. Nr. 98/1989
Änderung
BGBl. II Nr. 407/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird verordnet
In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden