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Soziale Sicherheit

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

der Minister für soziale Wohlfahrt,

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 30. September 1988 in Dublin geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit.

(2) Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 15 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

in Irland

das Ministerium für soziale Wohlfahrt.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter festzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der irischen Rechtsvorschriften vom Ministerium für soziale Wohlfahrt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

(1) Wird ein Antrag auf Grund des Artikels 10 des Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.

(3) Die Träger beider Vertragsstaaten haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Berichte, mitzuteilen.

(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 14 Absätze 3 und 4 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen durchzuführen und den Träger des zweiten Vertragsstaates entsprechend zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen und über die Zahl der Personen, für die Bescheinigungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung ausgestellt wurden, in einer festzulegenden Form auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

(1) Erklärungen oder Anträge, die der Träger eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(2) Absatz 1 ist auf Rechtsmittel entsprechend anzuwenden, die ein österreichischer Träger erhält, für die aber der irische Träger zuständig ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Für die Durchführung des Artikels 19 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel bezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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