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Soziale Sicherheit (Dänemark)

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

Diese Bestimmungen gelten für die österreichische Fremdenverkehrswerbung und für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.

Wohnzeiten, die vor dem 1. April 1957 im Gebiet Dänemarks zurückgelegt worden sind, sind bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialpensionsgesetz, die einem österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes Dänemarks zu gewähren sind, nicht zu berücksichtigen.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 **) sowie auf Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, richtet sich die Versicherungspflicht einer Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers, die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

in Dänemark

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf diese Leistung besteht.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den dänischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den dänischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den dänischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der dänischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialpension, nach denen der Anspruch auf eine Leistung vom Wohnsitz im Gebiet Dänemarks abhängig ist, mit Ausnahme hinsichtlich des Anspruches auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen nicht für Personen, die im Gebiet Österreichs wohnen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes körperlich und geistig in der Lage waren, während einer ununterbrochenen Wohnzeit von mindestens zwölf Monaten im Gebiet Dänemarks einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

(2) Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß sie unmittelbar vor dem Pensionsantrag mindestens zwölf Monate ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben und die Pensionsbedürftigkeit während der Wohnzeit im Gebiet Dänemarks entstanden ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs haben, haben nur Anspruch auf Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zwölf Monate im Gebiet Dänemarks unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren.

(2) Sind die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhalten österreichische Staatsangehörige, denen eine Sozialpension gewährt wurde, auch nach Wohnsitzverlegung in das Gebiet Österreichs weiterhin eine Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zehn Jahre, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, ihren ununterbrochenen Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine Alterspension nach dem Sozialpensionsgesetz und eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist der Betrag der dänischen Alterspension ohne Anwendung

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pension, deren Betrag nach den bis zum 1. Oktober 1984 anzuwendenden Bestimmungen berechnet wurde, und auf eine Invaliditäts- oder Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist bei der Berechnung der dänischen Pension die Zeit vom Beginn der Pensionszahlung bis zum Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die Anzahl der im Gebiet Dänemarks vor Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes zurückgelegten Wohnjahre zur Summe der Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks und der vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten steht.

(2) Ist bei Anwendung des Absatzes 1 die Summe der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten gewährten Pensionen niedriger als der Betrag der Pension, die nur bei Anwendung des Sozialpensionsgesetzes zu gewähren wäre, so hat der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern im Gebiet des Vertragsstaates aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Besteht für ein Kind, das sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Halbwaisen oder Waisen, die österreichische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks haben, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige, die Halbwaisen oder Waisen sind, Anspruch auf besondere Familienbeihilfen nach den dänischen Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn sowohl diese Halbwaisen oder Waisen oder ein Elternteil während mindestens 6 Monaten als auch der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander zu unterrichten

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen auf Grund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistung der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach diesem Abkommen

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt Artikel 33 Absatz 1 entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Dänemark)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gilt dieses Abkommen für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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