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Soziale Sicherheit

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

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Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1988

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Langtitel

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. Nr. 77/1988

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. März 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 28 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit vom 16. Juni 1987 *) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 76/1988

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfe

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

in Dänemark

für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension

Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension,

für alle anderen Fälle

Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der letzten Wohnortgemeinde

auszustellen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Auf Renten ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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