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AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

Bundesrecht AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

§ 1. Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Arbeitsmarktservice im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

Bundesrecht AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

§ 2. Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.

Bundesrecht AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

§ 3. Die Bestimmungen sind auf gemäß § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ab 1. Jänner 1988 in der Unfallversicherung Teilversicherte anzuwenden.

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