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Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

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Kurztitel

Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1987

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

StF: BGBl. Nr. 306/1987

Änderung

BGBl. Nr. 360/1993

BGBl. Nr. 462/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.

Bundesrecht Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag

Bundesrecht Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

§ 3. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

Bundesrecht Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

(2) § 2 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 360/1993 tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

(3) § 2 Z 1 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 462/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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