Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1987
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
StF: BGBl. Nr. 306/1987
Änderung
BGBl. Nr. 360/1993
BGBl. Nr. 462/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag
§ 3. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) § 2 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 360/1993 tritt mit 1. März 1993 in Kraft.
(3) § 2 Z 1 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 462/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.