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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Fortl.

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Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Tag des

Beschlusses

auf Zu-

erkennung

Tag der Kund-

machung im

Amtsblatt zur

Wiener Zeitung

Wirkungs-

bereich

Tag des

Beschlusses

auf Ab-

erkennung

Tag der Kund-

machung im

Amtsblatt zur

Wiener Zeitung

Anmerkungen

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,

(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

(3) Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere

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Fortl.

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Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Bezeichnung des

der Satzung zu-

grunde liegenden

Kollektivvertrages

Geltungs-

bereich der

Satzung

Tag des

Beschlusses

Tag des

Wirksam-

keitsbeginnes

Nummer der

Verlautbarung im

BGBl. II

Nummer des

Katasters

Anmerkungen

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.

(3) In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen. In Angelegenheiten des § 1 Abs. 3 gelten auch Auftraggeber als der Gruppe der Arbeitgeber und auch Heimarbeiter als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig.

(4) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.

(5) Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl sind, kein Stimmrecht.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben; er darf sich der Stimme nicht enthalten.

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Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Geltungsbereich

des Mindest-

lohntarifs

Tag des

Beschlusses

Wirksam-

keitsbeginn

Nummer der

Verlautbarung

im BGBl. II

Außerkraftsetzung

des Mindestlohn-

tarifs

Nummer des

Katasters

Anmerkungen

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 3. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an die Senate und die Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung der Senate hat der Vorsitzende auf den Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation der Mitglieder und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestellt und wurde anläßlich der Bestellung nicht anderes bestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Aufgaben zu übertragen. Die allgemeine Übertragung von Aufgaben kann auch in Form einer festen Geschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf der Schriftform.

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Tag des

Antrages

Antragsteller/in

Geltungsbereich

der Festsetzung

der Lehrlings-

entschädigung

Tag des

Beschlusses

Tag des

Wirksam-

keitsbeginnes

Nummer der

Verlautbarung

im BGBl. II

Außerkraftsetzung

der Lehrlings-

entschädigung

Nummer

des

Katasters

Anmerkungen

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 4. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.

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Kataster-

zahl

Fachlicher Geltungs-bereich

Persönlicher Geltungs-

bereich

Arbeit-geber/in

Persönlicher Geltungs-

bereich

Arbeit-nehmer/in

Örtlicher Geltungs-bereich

Tag der Beschluss-fassung

Wirksam-keits-beginn

Nummer der

Verlautbarung

im BGBl. II

Außerkraft-setzung des Heimarbeits-tarifs

Tag des Antrages

Anmerkun-gen

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 5. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.

(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages (§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen möglichst rasch durchzuführen.

(4) Die Einberufung des Senates durch den Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung auch mündlich mitgeteilt werden.

(5) Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungsunterlagen vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß sie den Senatsmitgliedern und den Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur Verfügung stehen.

(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse des Senates ist eine Niederschrift zu führen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsitzende hat für die Beiziehung eines Schriftführers Sorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungsgemäße schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses und seiner Begründung zu sorgen.

(8) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(9) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt ist, soweit das ArbVG nicht anderes bestimmt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 7. (1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingseinkommen ein Register nach Muster IV und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster V zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 8. (1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife zu führen.

(2) Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jedes Lehrlingseinkommen in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 9. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife, Satzungen, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedem eingesehen werden.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 10. Mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Vorbereitung der Verhandlungen unter Leitung des Vorsitzenden (Stellvertreters) können Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betraut werden. Die Kanzleigeschäfte des Bundeseinigungsamtes sind von Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu besorgen.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 11. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 12. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des Vereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen will, einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Statuten der Berufsvereinigung oder des Vereines, eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofern sie als Verein konstituiert ist, oder des Vereines und die zur Beurteilung der im § 4 Abs. 2 und 3 ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Beilagen versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Interessenvertretungen ist dabei eine angemessene, zumindest jedoch dreiwöchige Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß ihr Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(4) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 3) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.

(5) Wird der Berufsvereinigung oder dem Verein die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat das Bundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsvereinigung (der Verein) zu tragen.

(6) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit wird eingeleitet

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 13. (1) Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages anzuschließen.

(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrags zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich zum Antrag äußern können, zu laden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 14. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 15. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifs erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 22 und 25 Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls notwendige Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann ist eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 16. (1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

(4) Die Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 17. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Vor Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.

(4) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Lehrlingseinkommens im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingseinkommen (§ 8) einzureihen.

(6) Das Bundeseinigungsamt hat

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 17a. (1) Das Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag im Sinne des § 43 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, geregelt sind.

(2) Vor Erlassung eines Heimarbeitstarifes ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag einzuberufen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 17b. (1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(2) Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 18. (1) Stellt bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseinigungsamt einen Antrag auf Vermittlung, so hat der Vorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durchführung einer Einigungsverhandlung einzuberufen. Zur Verhandlung sind sämtliche am Streit beteiligten Parteien zu laden.

(2) In der Einigungsverhandlung ist zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken.

(3) Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen, wenn

(4) Liegt von allen am Streit beteiligten Parteien eine schriftliche Erklärung vor, sich einem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes zu unterwerfen, so ist die Streitigkeit, wenn keine Vereinbarung über die Beilegung des Streites zustande kommt, durch einen Schiedsspruch zu entscheiden.

(5) Sowohl eine Vereinbarung nach Abs. 2 als auch ein Schiedsspruch nach Abs. 4 bedürfen der Schriftform.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten das 2. Hauptstück und, soweit darin die Geschäftsführung des Obereinigungsamtes geregelt wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975, außer Kraft.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 20. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, § 6 Abs. 10, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 11, § 14, § 16, § 17 Abs. 4 und 6, die Bestimmungen des Abschnittes 6 sowie die Anlagen 1 bis 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 21. § 6 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bundesrecht Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

§ 22. § 1 Abs. 1 Z 4 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, die Überschrift von Abschnitt 5, § 17 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.

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