Soziale Sicherheit
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1987
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Langtitel
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 350/1987
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Juli 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1985 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Verbindungsstellen nach Artikel 30 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
für die Familienbeihilfe
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
in Finnland
für die Volkspensionsversicherung, die allgemeine Familienpensionsversicherung sowie die Krankenversicherung
Sozialversicherungsanstalt,
für die Beschäftigtenpensionssysteme
Zentralanstalt für Pensionsschutz,
für die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
Verband der Unfallversicherungsanstalten,
für alle anderen Fälle
Sozial- und Gesundheitsministerium.
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Zentralanstalt für Pensionsschutz
auszustellen.
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers in Österreich der nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zum Nachweis des Pensionsanspruches nach den finnischen Rechtsvorschriften eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.
(1) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens und Punkt VIII des Schlußprotokolls zum Abkommen anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beigefügt werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten zu zahlen.
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
(1) In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.
(2) Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.
Für die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Helsinki, am 15. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.