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10008594 AT

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Pflichtgegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

1

Religion

2

2

2

6

(III)

2

Deutsch .

3

2

2

(I)

3

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

–

(I)

4

Geschichte

–

2

–

(III)

5

Geographie und Wirtschaftskunde

2

–

–

(III)

6

Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung

–

2

2

III

7

Bewegung und Sport

2

2

2

(IVa)

8

Mathematik und angewandte Mathematik

2

2

–

(I)

9

Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik

2

–

–

II

10

Textverarbeitung

2

–

–

IVb

11

Maschinenkunde und Elektrotechnik

2

2

2

I

12

Textile Faserstoffe

2

2

–

II

13

Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde

3

3

4

II

14

Entwurf- und Fachzeichnen

2

–

–

III

15

Technologie der Wirkerei und Strickerei

3

3

4

I

16

Technologie der Veredlung

–

–

2

I

17

Werkstättenlaboratorium

–

–

4

III

18

Werkstätte

10

15

15

(Va)

Gesamtwochenstundenzahl

36-39

36-39

36-39

111*)

19

Pflichtpraktikum

mindestens vier Wochen vor Eintritt in die 4. Klasse.

Freigegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

Stenotypie

2

2

–

4

(V)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

–

–

2

2

(I)

Betriebswirtschaft

–

–

2

2

II

Physik und angewandte Physik

2

–

–

2

(II)

Mathematik und angewandte Mathematik

Aktuelle Fachgebiete *1) (...) (bis zu)

–

2

2

4

I bis IV

UnverbindlicheÜbungen*)

Bewegung und Sport .... (bis zu)

2

2

2

(IVa)

Förderunterricht*)

Deutsch

*2)

(I)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

*2)

(I)

Mathematik und angewandte Mathematik

*2)

(I)

_________________

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Bindungs- und Mustermöglichkeiten kennen, benennen und graphisch darstellen können. Er soll vorgelegte Warenproben des Fachgebietes benennen und deren fertigungstechnische Daten angeben können.

Der Schüler soll die gebräuchlichen Möglichkeiten des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung bei der Entwicklung und Umsetzung von Mustern sowie bei der Kalkulation kennen.

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Textile Flächengebilde

Einteilung, Eigenschaften.

Darstellung von Maschenwaren

Maschenbild, Patrone und Darstellungssymbole.

Bindungen

Einfaden- und Kettfadentechnik. Grundbindungen (Rechts/Links-, Rechts/Rechts- und Links/Links-Einfadentechnik).

Dekomposition

Herstellungsdaten und Bindung der Einfadentechnik.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Warenkunde

Produkt- und Handelsbezeichnungen für Einfadenwaren.

Bindungen

Mustermöglichkeiten in Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links. Abgeleitete Bindungen (Einfaden- und Kettfadentechnik).

Dekomposition

Maschenwaren in Einfadentechnik; einfache Kettengewirke, fachtechnische Berechnungen.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Warenkunde

Produkt- und Handelsbezeichnungen von Kettfadenwaren. Technische Fasern.

Bindungen

Spezielle Musterungstechniken (Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links).

Technische und funktionelle Gewirke und Gestricke.

Dekomposition

Herstellungsdaten und Bindungen der Kettfadentechnik. Ausarbeiten von Mustervorschriften.

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung

Musterentwicklung, Kalkulation.

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion. Das Anlegen einer Mustersammlung mit ausgearbeiteten Dekompositionsdaten verbessert die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Entwurf- und Fachzeichnen“ wichtig.

Der Schüler soll Entwürfe und Fachezeichnungen für die Herstellung der Produkte des Fachgebietes anfertigen können.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Entwurfzeichnung

Rapporte, Symmetrie, Spiegelungen.

Fachzeichnung

Patrone, Schnitte für Ober- und Unterbekleidung (Pullover, Weste, Wäsche).

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde“ wichtig.

Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Maschinen, Geräte und Hilfsmittel zur Herstellung von Maschenwaren und deren Konfektion verfügen.

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Textile Flächen anderer Fachrichtungen

Arbeitsvorgänge.

Strickerei

Vorbereitungsmaschinen, einfache Flachstrickmaschinen, Konfektionsmaschinen (Zuschneidemaschinen, Doppelsteppstichnähmaschinen).

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Strickerei

Flachstrickautomaten (Jacquard, Umhänge-, Zunahme- und Mindereinrichtung), Rundstrickmaschinen (Rechts/Links).

Wirkerei

Rundwirkmaschine.

Konfektion

Kettenstichnähmaschinen.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Strickerei

Flachstrickautomaten (spezielle Musterungstechniken), Rundstrickmaschinen (Rechts/Rechts, Links/Links).

Wirkerei

Flachkulierwirkmaschine. Kettenwirkmaschinen (Schärmaschinen, Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen).

Konfektion

Nähautomaten, Bügelmaschinen.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Insbesondere kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größeres Gewicht zu als der technologischen Detailfunktion.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

1. Klasse (10 Wochenstunden)

Grundausbildung

Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung. Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Montagearbeiten und Reparaturen.

Vorwerk

Spulen und Fachen von glatten Garnen und Zwirnen; Trennen von Maschenwaren. Vorschriften für reguläre und halbreguläre Strickteile.

Strickerei

Herstellen regulärer und halbregulärer Artikel auf Handflachstrickmaschinen und Flachstrickautomaten.

Konfektion

Handnähen, Nähen auf Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen. Ausfertigen.

2. Klasse (15 Wochenstunden)

Vorwerk

Spulen und Fachen von Fein- und Effektgarnen.

Strickerei

Flachstrickautomaten (Herstellen von Informationsträgern für die Steuerung, Einstellen und Bedienen). Rundstrickmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellen einfacher Ersatzteile.

Wirkerei

Rundwirkmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellung einfacher Ersatzteile.

Konfektion

Nähen auf Spezialnähmaschinen; Anfertigen von Schnitten für Unterbekleidung. Ausfertigen. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten, Herstellung einfacher Ersatzteile.

Arbeitsvorbereitung

Material- und Bedarfsplanung.

3. Klasse (16 Wochenstunden)

Vorwerk

Schären von Wirkketten.

Strickerei

Flachstrickautomaten, Rundstrickmaschinen (Entwickeln und Herstellen von farb- und bindungsgemusterten Stoffen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Wirkerei

Flachkulierwirkmaschine (Einstellen und Bedienen). Kettenwirkautomaten und Raschelmaschinen (Einstellen und Bedienen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Konfektion

Nähen auf Nähautomaten. Anfertigen von Schnitten für Oberbekleidung. Ausfertigen. Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Arbeitsvorbereitung

Ein- und Ausgangskontrolle, Lagerhaltung, Inventur, Kostenrechnung.

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Pflichtgegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

1

Religion

2

2

2

6

(III)

2

Deutsch .

3

2

2

(I)

3

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

–

(I)

4

Geschichte

–

2

–

(III)

5

Geographie und Wirtschaftskunde

2

–

–

(III)

6

Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung

–

2

2

III

7

Bewegung und Sport

2

2

2

(IVa)

8

Mathematik und angewandte Mathematik

2

2

–

(I)

9

Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik

2

1

–

II

10

Textverarbeitung

2

–

–

IVb

11

Maschinenkunde und Elektrotechnik

2

2

2

12

Textile Faserstoffe

2

2

–

II

13

Schnittkonstruktion und Modellarbeitruktion

2

2

4

IVb

14

Entwurf *1)

2

2

2

III

15

Technologie der Bekleidung

2

2

2

I

16

Mechanische Textiltechnologie

–

–

2

II

17

Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung

–

–

1

III

18

Werkstättenlaboratorium

–

–

4

III

19

Werkstätte

12

14

14

(Va)

Gesamtwochenstundenzahl

36-39

36-39

36-39

111*)

20

Pflichtpraktikum

mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse.

Freigegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

Stenotypie

2

2

–

4

(V)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

–

–

2

2

(I)

Betriebswirtschaft

–

–

2

2

II

Mathematik und angewandte Mathematik

–

–

2

2

(I)

Aktuelle Fachgebiete *2) (...) (bis zu)

–

2

2

4

I bis IV

UnverbindlicheÜbungen*)

Bewegung und Sport .... (bis zu)

2

2

2

6

(IVa)

Förderunterricht*)

Deutsch

*3)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

*3)

Mathematik und angewandte Mathematik

*3)

________________

*1) Einschließlich Modeentwurf.

*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Der Schüler soll einfache Modeentwürfe im Schnitt fachgerecht umsetzen können. Er soll Schnitte gradieren können.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Schnittkonstruktionen

Maßnehmen, -berechnung, Proportionsmaße. Baukastensystem (Grundschnittkonstruktion für Rock, Bluse, Kleid, Hose).

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Schnittkonstruktionen

Modellschnittentwicklung aus Grundschnitten, Gradieren von Modellschnitten. Baukastensystem (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Schnittkonstruktionen

Gradieren mit EDV-Unterstützung; Einfluß des Materials auf die Schnittkonstruktion, Schnittschablonen, Schnittlagebilder. Baukastensystem (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes.

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Entwurf“, „Werkstätte“ und „Werkstättenlaboratorium“ notwendig. Der Vergleich zwischen Modellschnitt und Serienschnitt schult das technische Verständnis.

Der Schüler soll vorgegebene und eigene Modeideen in Modezeichnungen fachgerecht umsetzen können.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Schrift

Schriftarten, Monogramme.

Farbkomposition

Stoffmuster, modische Farbzusammenstellungen.

Freihandzeichnen

Blumen; Blätter. Menschlicher Körper; Proportionen; Modefigurine.

Entwurf

Trendinformation. Modeskizzen nach Modeheften. Modeentwurf (Rock, Bluse, Kleid, Hose).

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Farbkomposition

Naturstudien; Druckmusterentwürfe. Wirkung von Farbkombinationen.

Freihandzeichnen

Bewegungsstudien; Problemfiguren. Faltenwurf.

Entwurf

Ideenskizzen, Auswertung von Modeheften, Techniken der Darstellung; Modeentwurf (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Freihandzeichnen

Oberbekleidung, festliche Kleidung.

Geschichte der Mode

Vom Jugendstil zur Gegenwart (Oberbekleidung und Accessoires).

Entwurf

Modeentwurf (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung), Modellkollektion.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Daher kommt dem schnellen Entwerfen einer Modeskizze größere Bedeutung zu als der zeitraubenden Ausführung von Details. Collagen mit modischen Stoffen und Mustern verbessern das Verständnis für den Zusammenhang zwischen Zeichnung und Modell.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorlagen für die Pflichtgegenstände „Schnittkonstruktion und Modellarbeit“ und „Werkstätte“ ist die Absprache der Lehrer dieser Pflichtgegenstände wichtig.

Die individuelle Beratung der Schüler bei der Auswahl des Stoffes und der Accessoires für ein Modell schult den modischen Geschmack.

Der Schüler soll die in der Praxis der Bekleidungsherstellung gebräuchlichen Maschinen, Verfahren und Normen kennen.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Nähmaschine

Stichbildung, Nadeln, Antrieb, Transport. Spezialmaschinen.

Nahttypen

Normung. Eigenschaften, Einsatzgebiete.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Zuschnitt

Schneideeinrichtungen, Legeeinrichtungen, Schnittbilderstellung.

Büglerei

Arbeitsverfahren. Maschinen (Bügeln, Pressen, Absaugen, Fixieren).

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Musterkollektionserstellung

Entwurf, Schnitt, Materialplanung, Musterfertigung, Kalkulation.

Arbeitsorganisation

Ablauforganisation einschließlich innerbetrieblichen Formularwesens und Arbeitsunterweisung. Automatisierung, arbeitsteilige Fertigung.

Qualitätssicherung

Materialüberwachung, Endkontrolle, Fehleranalyse.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Kenntnissen für die Pflichtgegenstände „Werkstätte“ und „Werkstättenlaboratorium“ ist die Absprache mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände erforderlich. Bildtafeln, Muster und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Betriebsbesichtigungen verbessern den Praxisbezug des Unterrichtes und zeigen den aktuellen Stand der Technik.

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Herstellungsmethoden textiler Flächengebilde kennen. Er soll gebräuchliche warenkundliche Begriffe anwenden und gebräuchliche textile Flächengebilde sowie das in der Konfektion verwendete Zubehör benennen können.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Herstellung und Eigenschaften textiler Flächen

Weberei, Wirkerei, Strickerei, Flechterei, Klöppelei, Sondertechniken (Nähwirkstoffe, Vliesstoffe).

Veredlung textiler Flächen

Mechanische und chemische Verfahren (Auswirkungen für die Verarbeitung in der Konfektion).

Zubehör

Einlagen, Knöpfe, Verschlüsse, Verzierungen.

Warenkunde

Erkennungsmerkmale, Handelsbezeichnungen und Verwendung textiler Flächen.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der textilen Flächen in der Praxis des Fachgebietes. Das Anlegen einer Mustersammlung und das Erarbeiten von Kennwerten fördern den Praxisbezug.

Der Schüler soll aus Rechtsvorschriften (Berufsbildern) bzw. betrieblichen Erfordernissen Ausbildungspläne für die Lehrlingsausbildung und für die innerbetriebliche Fortbildung erstellen können. Er soll fortbildungswillige Mitarbeiter beraten können.

Der Schüler soll sein fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln können; er soll Mitarbeiter führen können. Er soll die für die Ausbildung und Führung von Mitarbeitern wesentlichen gesetzlichen Vorschriften kennen.

3. Klasse (1 Wochenstunde)

Pädagogik, Psychologie und Soziologie

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie und der für die Lehrlings- und Mitarbeiterausbildung bedeutsamen gesellschaftlichen Faktoren; für die Mitarbeiterführung bedeutsame Grundlagen der Motivationstheorie und der Kommunikationstheorie.

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung

Entwicklung und Gliederung der Lehrziele, Lehrinhalte, Methoden, Unterrichtsmittel und Überprüfungsverfahren; Organisation der Durchführung.

Rechtskunde

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes; für das Betriebsgeschehen bedeutsame Bestimmungen anderer Bereiche des Arbeitsrechtes; Ausbildungs- und Weiterbildungssysteme in Österreich (duales Berufsausbildungssystem, berufsbildende mittlere und höhere Schulen; innerbetriebliche, überbetriebliche und schulische Weiterbildung).

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Anforderungen der betrieblichen Praxis.

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Methoden bei der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Fertigung in der Konfektion einschließlich der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung durchführen und beurteilen können.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Stoffgebiet Qualitätskontrolle

Bestimmung der Kennwerte und Beurteilung von textilen Flächen und Zubehör. Mikroskopie, Fehlererkennung.

Stoffgebiet Planung

Einsatz von Personal, Material und Maschinen, Erstellung von Produktionsplänen.

Stoffgebiet angewandte elektronische Datenverarbeitung

Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft; Planung, Prozeß- und Produktüberwachung.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

1. Klasse (12 Wochenstunden)

Einzelfertigung

Nähen und Detailarbeiten (Nähte, Säume, Biesen, Falten, Ecken, Bundverarbeitung, Reißverschlußverarbeitung). Übertragen von Schnitten auf den Stoff, Herstellen einfacher Bekleidung (Rock, Bluse, Kleid, Hose).

Serienfertigung

Nähen mit Industriemaschinen (Haushaltswäsche, Freizeitbekleidung).

Modetechnik

Sticharten, Verzierungen, Applikationen.

Montage und Instandhaltung

Warten der Schnellnäher. Einstellung der Stichbildung.

Büglerei und Fixiererei

Zwischenbügeln, Endbügeln; Kleinteilfixierung.

2. Klasse (15 Wochenstunden)

Einzelfertigung

Nähen und Detailarbeiten (Ärmelschlitzverarbeitung, Manschetten, aufgesetzte Kragenformen, aufgesetzte Taschen). Herstellen einfacher Bekleidung (Dirndl, Bluse, Kleid mit Schwerpunkt auf besonderer Kragen- und Ärmelverarbeitung).

Serienfertigung

Nähen mit Industriemaschinen mit Spezialeinrichtungen; arbeitsteilige Herstellung von Berufs-, Freizeit- und Sportbekleidung.

Büglerei und Fixiererei

Zwischen- und Endbügeln; Fixieren von Flächengebilden und Teilen von Oberbekleidung.

Zuschnitt

Schnittbilderstellung, Legen von Stoffbahnen, Schneidetechniken. Vervielfältigung von Schnittbildern; Kleinteile.

Modetechnik

Hand- und Kunststickerei (Ziernähte, Plattstiche, Trachtenstickerei).

Montage und Instandhaltung

Warten der Spezialmaschinen, Einstellarbeiten bei Spezialmaschinen.

Lagerhaltung

Ausgabe und Übernahme von Material, Materialkartei.

3. Klasse (15 Wochenstunden)

Einzelfertigung

Nähen und Detailarbeiten (Eingrifftaschen, Revers- und Schalkragenverarbeitung, Kantenverarbeitung, gefütterte Teile). Herstellen anspruchsvoller Bekleidung (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).

Serienfertigung

Arbeiten nach Zeitangabe auf Industrienähmaschinen (Oberbekleidung).

Zuschnitt

EDV-unterstützte Schnittbilderstellung; Zuschneiden von größeren Aufträgen, komplizierte Teile (asymmetrische Modelle, Karozuschnitt).

Lagerhaltung

Bestimmung und Zuteilung von Zubehör; Bedarfsplanung, Bestellung, Eingangskontrolle. Inventur.

Büglerei und Fixiererei

Fixieren und Bügeln von anspruchsvoller Bekleidung. Endadjustierung.

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Pflichtgegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

1

Religion

2

2

2

6

(III)

2

Deutsch .

3

2

2

(I)

3

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

–

(I)

4

Geschichte

–

2

–

(III)

5

Geographie und Wirtschaftskunde

2

–

–

(III)

6

Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung

–

2

2

III

7

Bewegung und Sport

2

2

2

(IVa)

8

Mathematik und angewandte Mathematik

2

2

–

(I)

9

Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik

2

1

–

II

10

Textverarbeitung

2

–

–

IVb

11

Maschinenkunde und Elektrotechnik

2

2

2

I

12

Textile Faserstoffe

2

2

–

II

13

Stickereizeichnen

3

3

4

(III)

14

Stickerei

3

3

4

I

15

Mechanische Textiltechnologie

–

–

2

II

16

Werkstättenlaboratorium

–

–

4

III

17

Werkstätte

12

14

15

(Va)

Gesamtwochenstundenzahl

36-39

36-39

36-39

111*)

18

Pflichtpraktikum

mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse.

Freigegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

Stenotypie

2

2

–

4

(V)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

–

–

2

2

(I)

Betriebswirtschaft

–

–

2

2

II

Mathematik und angewandte Mathematik

–

–

2

2

(I)

Aktuelle Fachgebiete *1) (...) (bis zu)

–

2

2

4

I bis IV

UnverbindlicheÜbungen*)

Bewegung und Sport .... (bis zu)

2

2

2

6

(IVa)

Förderunterricht*)

Deutsch

*2)

(I)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

*2)

(I)

Mathematik und angewandte Mathematik

*2)

(I)

_____________________

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Der Schüler soll die in der Textilindustrie verarbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate, ihre Eigenschaften und Bedeutung für die Verarbeitung sowie ihren Einsatz und die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten kennen.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Natürliche Faserstoffe

Gewinnung, Eigenschaften und Einsatz.

Chemiefasern

Eigenschaften, Erzeugung, Einsatz.

Fasermodifikation

Mechanische und chemische Verfahren, Mischungen.

Vorschriften und Normen

Textilkennzeichnung, Textilpflegekennzeichnung.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Stickereianalyse

Stickgrund, Garn, Bohrung, Farbwechsel, Stichführung, Stichzahl, Garnverbrauch; Verlust.

Kostenfaktoren

Sticken, Schererei, Ausschneiden, Bleichen, Adjustieren, Färben, Drucken, Ausrüstung; Endkontrolle.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Einsatz der Faserstoffe in der textilen Produktion, weshalb besonders auf den Stand der Fasertechnologie angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Der Einfluß der Fasereigenschaften auf das textile Endprodukt erfordert besonders die Darstellung der Wechselwirkung von Fasereigenschaften, Verarbeitungsmethoden und Verwendungszweck.

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Techniken zur Herstellung von Stickereientwürfen kennen, und er soll Stickereientwürfe fachgerecht vergrößern können. Er soll Vorlagen abändern und ergänzen können.

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Schrift

Schriftarten, Monogramme.

Entwürfe

Rapportübungen, Ornamente, Formgestaltung.

Technik

Rapportpapier, Vergrößerer, Rapportberechnungen; Vergrößerung.

Zeichnen

Ausziehübungen, Sticharten, Darstellung von Effekten.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Muster

Bordüre, Gallon, Band, Allover, Einsatz; modische Artikel.

Zeichnen

Musterblätter, Stickvorlagen.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Musterelemente

Spachteln, Bohrware (Höhl, Birnenlöcher, Lochstickerei, Steffel), Fülleffekte, Ätzstickerei, Tüll.

Vergrößern

Große Muster, mehrfarbige Muster; Berücksichtigung verschiedener Materialien.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Die Koordination der Unterrichtsplanung mit den Pflichtgegenständen „Stickerei“ und „Werkstätte“ verbessert das Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Entwurf, Stickereizeichnung und Stickmuster.

Das künstlerische und technische Engagement wird durch den Besuch von Ausstellungen und Ateliers gefördert.

Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen zur Herstellung von Stickereien verfügen.

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Maschinen

Handstickmaschine, Schiffchenstickmaschine, Großstickautomat, Mehrkopfautomat; Hilfsmaschinen.

Stichbildung

Einfadensystem, Zweifadensystem.

Nadelsteuerung

Pantograph, Nadelexzenter, Schiffchenexzenter, Nadeltypen.

Sticharten

Fahrungen, Steppstiche, Plattstiche, Füllungen.

Sticktechnik

Stickböden, Garne; einfache Muster, Rapport.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Maschineneinstellung

Exzenter, Garnspannung, Sperrzeug, Nadeln, Bohrer.

Fehler und Fehlerursachen

Erkennung, Behebung.

Steuerungselemente

Lochkarte, Automat.

Sticktechnik

Sprengfäden, Fahrungen, Bohren (Stäffel, zusammenhängende Löcher, Birnenlöcher), Monogramme.

Musterübertragung

Punchen, Repetieren.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Automat

Lochkarten, Abtastsysteme, moderne Steuerungen, Rapportwechsel, Montage.

Mehrkopfautomat

Vergleich mit Großstickmaschine; Steuerung, Programmierung, Wartung.

Punchen und Repetieren

Mechanische Systeme, Kartenarten; elektronische Systeme.

Sticktechnik

Bohren (Höhle, Spachteln, Picots); wechselfärbige Muster, Emblems, Ätztechnik.

Musterübertragung

Repetieren, Spiegeln, Drehen; Übertragung auf andere Datenträger.

Datenträger

Lochkarte, Achtkanalstreifen, Magnetband, Diskette; Lesen, Korrektur.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. In diesem Zusammenhang bewährt sich die Erläuterung der Arbeitsverfahren unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften des Endproduktes. Daher kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größere Bedeutung zu als der technologischen Detailfunktion.

Bildtafeln, Skizzenblätter, Firmenunterlagen und das Anlegen einer Mustersammlung mit Fertigungs- und Steuerungsunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Siehe Anlage 1B.5.3

Siehe Anlage 1B.5.1

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

1. Klasse (12 Wochenstunden)

Grundausbildung

Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Unfallverhütung. Handhabung von Textilien (Garne, Stickböden). Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Reparaturen. Austausch von Verschleißteilen.

Pantographenstickerei

Bedienung und Handhabung der Maschinen. Taktübungen am Pantographen. Steppstiche, Plattstiche, Bohreffekte.

Maschinstickerei

Großmaschinsticken (Bedienung und Handhabung der Maschinen).

2. Klasse (15 Wochenstunden)

Pantographenstickerei

Sticken von Mustern nach Vorlage.

Maschinstickerei

Großmaschinsticken (Einlaufen der Datenträger aus der Puncherei. Korrektur aufgefundener Fehler). Kleinstickautomaten (Bedienung und Handhabung der Maschinen und Steuersysteme. Erkennen und Beheben von Störungen). Schmieren und Warten der Maschinen.

Puncherei und Repetieren

Bedienung und Handhabung der Maschinen. Erkennen und Beheben von Störungen. Schmieren und Warten der Maschinen. Herstellung von Datenträgern für Stickautomaten. Repetieren vorhandener Datenträger mit Korrekturen.

Lagerhaltung

Ausgabe und Übernahme von Material; Materialkartei.

3. Klasse (16 Wochenstunden)

Puncherei und Repetieren

Herstellung von Datenträgern nach anspruchsvollen Vorlagen. Sticktechniken (Ätzware, Bohrware, wechselfärbige Ware, Farb- und Rapportwechsel). Umsetzen von einem Datenträgersystem auf ein anderes. Abändern der hergestellten Datenträger. Punchen von Datenträgern für Kleinstickautomaten.

Maschinstickerei

Großstickmaschinen (Einstellen der Automaten entsprechend den Sticktechniken). Kleinstickautomaten (Einlaufen der Datenträger aus der Puncherei. Einstellung der Automaten entsprechend den Sticktechniken. Erkennen von fehlerhaften Datenträgern). Montagearbeiten an den verschiedenen Maschinen. Umrüsten; Erstellung eines Wartungs- und Schmierplanes. Elektronische Steuerung (Bedienung und Handhabung der Maschinen. EDV-unterstützte Herstellung von Datenträgern für Großstick- und Kleinstickmaschinen).

Lagerhaltung

Bedarfsplanung, Bestellung, Eingangskontrolle, Inventur.

Nachstickerei

Ausbessern der Stickfehler.

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Pflichtgegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

1

Religion

2

2

2

6

(III)

2

Deutsch .

3

2

2

(I)

3

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

–

(I)

4

Geschichte

–

2

–

(III)

5

Geographie und Wirtschaftskunde

2

–

–

(III)

6

Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung

–

2

2

III

7

Bewegung und Sport

2

2

2

(IVa)

8

Mathematik und angewandte Mathematik

3

2

–

(I)

9

Physik und angewandte Physik

2

–

–

(II)

10

Textverarbeitung

2

–

–

IVb

11

Maschinenkunde und Elektrotechnik

2

2

2

I

12

Allgemeine und anorganische Chemie *1)

4

2

–

I

13

Analytische Chemie *2)

2

2

2

I

14

Organische Chemie *1)

–

2

2

I

15

Laboratorium (für Textilchemie)

8

6

6

I

16

Chemische Textiltechnologie *1)

–

3

5

I

17

Mechanische Technologie

–

–

2

(I)

18

Textile Faserstoffe

2

2

–

(II)

19

Werkstättenlaboratorium

–

–

4

III

20

Werkstätte

3

6

8

(Va)

Gesamtwochenstundenzahl

36-39

36-39

36-39

111*)

21

Pflichtpraktikum

mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse.

Freigegenstände *)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

Stenotypie

2

2

–

4

(V)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

–

–

2

2

(I)

Betriebswirtschaft

–

–

2

2

II

Mathematik und angewandte Mathematik

–

–

2

2

(I)

Aktuelle Fachgebiete *3) (...) (bis zu)

–

2

2

4

I bis IV

UnverbindlicheÜbungen*)

Bewegung und Sport .... (bis zu)

2

2

2

6

(IVa)

Förderunterricht*)

Deutsch

*4)

(I)

Lebende Fremdsprache (Englisch)

*4)

(I)

Mathematik und angewandte Mathematik

*4)

(I)

______________________

*1) Einschließlich Umwelttechnik.

*2) Einschließlich Stöchiometrie.

*3) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*4) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1.

Der Schüler soll Vorgänge beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Allgemeine Physik

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten. Internationales Einheitensystem (SI).

Mechanik des Massenpunktes

Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, die Newtonschen Axiome). Arbeit, Leistung, Energie, Impuls, Erhaltungssätze. Reibung.

Mechanik deformierbarer Körper

Hydro- und Aerostatik (Druck, Schweredruck). Strömungen.

Temperatur und Wärme

Temperaturmessung, Wärmeenergie.

Schwingungen

Optik (Reflexion, Brechung). Akustik (Schallmessung).

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.5.1

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe kennen. Er soll Vorkommen, Herstellungsverfahren und Nutzung der für das Fachgebiet bedeutsamen Elemente und ihrer Verbindungen sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

1. Klasse (5 Wochenstunden)

Allgemeine Chemie

Terminologie (Nomenklatur und Symbolik), stöchiometrische Grundsätze, Reaktionsgleichungen. Atombau und Periodensystem der Elemente. Chemische Bindung. Reaktionstypen.

Anorganische Chemie

Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen. Hauptgruppenelemente und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Allgemeine Chemie

Atomkern. Radioaktivität. Elektronenhülle. Periodizität von Eigenschaften. Chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung, Metallbindung). Kristallographie.

Anorganische Chemie

Für das Fachgebiet bedeutsame Nebengruppenelemente des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis chemischer Gesetzmäßigkeiten und die Häufigkeit des Vorkommens in der Praxis der österreichischen Wirtschaft.

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im chemischen Laboratorium und Betrieb besondere Bedeutung zu.

Am besten bewähren sich Unterrichtsmethoden mit zunehmendem Abstraktionsgrad des Lehrstoffes, zB der allmähliche Übergang von der allgemeinen zur anorganischen Chemie und von der beschreibenden zur erklärenden Darstellung. Die Anschaulichkeit wird durch Demonstrationen, bildliche Darstellungen und aktuelle Beispiele erhöht.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.

Der Schüler soll die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie im Fachgebiet kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen sowie die Voraussetzungen zum Gelingen experimenteller Vorgänge kennen.

Der Schüler soll stöchiometrische Berechnungen durchführen können.

1. Klasse (2 Wochenstunden)

Laboratoriumstechnik

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganisch präparative Arbeiten.

Qualitative Analyse

Identifikationsreaktionen einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennungsgänge im Halbmikromaßstab.

Quantitative Analyse

Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen. Berechnung der Analysenergebnisse.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Volumetrie

Einzelbestimmungen; Säure/Base-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen. Untersuchungen von Bleichmitteln.

Elektrochemische Analyse

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie.

Optische Analyse

Kolorimetrie. Photometrie.

Textilchemische Untersuchungen

Qualitative Fasererkennung. Quantitative Fasertrennung, Faserschädigung, Farbstoffanalyse. Appreturanalyse.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Textilchemische Untersuchungen

Untersuchung von Textilhilfsmitteln. Wasseranalyse. Qualitative organische Elementaranalyse von Fasern.

Instrumentelle Analysenmethoden

Spektroskopische Verfahren (Farbmessung, Weißgrad, IR-Analyse).

Chromatographie

Gesetzmäßigkeiten chromatographischer Methoden. Papier-, Dünnschicht- und Säulenchromatographie. Gaschromatographie.

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die praktische Arbeit im Laboratorium sowie der Stand der instrumentellen Analytik. Besonders nützlich im Hinblick auf eine ökonomische Arbeitsweise ist die kritische Behandlung der einzelnen Analysenmethoden (Vor- und Nachteile, Grenzen).

Hauptkriterium für die Auswahl der Anwendungsbeispiele ist die Bedeutung für die berufliche Praxis.

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamen Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen verstehen.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Chemie des Kohlenstoffs

Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik und Nomenklatur organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.

Acyclische Verbindungen

Alkane, Alkene, Alkine und ihre Derivate mit einer oder mehreren funktionellen Gruppen.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Kohlenhydrate

Mono-, Oligo- und Polysaccharide.

Aromatische Verbindungen

Benzol und seine Homologen, kondensierte Ringverbindungen, textilchemisch wichtige Derivate. Chemiefasern. Eigenschaften, Anwendungen.

Eiweißstoffe

Aminosäuren, Peptidbindung, Proteine, Proteide.

Umwelttechnik

Luft-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip, Interessenkonflikte).

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Praxis des Fachgebietes einschließlich des Umweltbezuges.

Durch ständiges Erörtern der gesetzmäßigen Zusammenhänge wird das Verständnis für den Ablauf der organisch-chemischen Reaktionen geschult und erweitert. Zweckmäßigerweise werden auch Sicherheitsbelange besprochen.

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden analytischen Aufgaben lösen und die Ergebnisse protokollieren können.

Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien des Fachgebietes verwendeten Geräte, Apparate und Chemikalien unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen handhaben können.

1. Klasse (8 Wochenstunden)

Laboratoriumstechnik

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien. Handhabung von Laboratoriumsgeräten.

Quantitative Analyse

Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen.

Qualitative Analyse

Identifizierungsreaktionen einzelner Kationen und Anionen sowie Trennung einfacher Salzgemische im Makromaßstab. Fasermaterial (Erkennen von natürlichen Fasern und Chemiefasern, Mikroskopie, Vorbehandeln, Färbeversuche).

2. Klasse (6 Wochenstunden)

Quantitative Analyse

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen an Stoffgemischen. Trennung von Fasermischungen. Untersuchungen von Bleichmitteln.

Eiweißfasern

Vorwaschen, Bleichen, Färben mit allen Farbstoffklassen. Korrektur von Fehlfärbungen. Echtheitsprüfungen.

Zellulosefasern

Vorbehandlung. Direktfarbstoffe (Färben, Echtheitsprüfung, Musterfärbungen). Nachbehandlung. Korrektur von Fehlfärbungen.

3. Klasse (6 Wochenstunden)

Qualitative Analyse

Systematische Untersuchungen von Fasermischungen.

Chromatographie

Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennung organischer Stoffgemische.

Wasseruntersuchung

Betriebswasser, Abwasser.

Zellulosefasern

Anwendung aller Farbstoffklassen. Auszieh- und Klotzverfahren (Musterfärbung, Echtheitsprüfung).

Chemiefasern

Färben von Polyamid (Säure-, Metallkomplex-, Dispersionsfarbstoffe), Polyester- und Acetatfasern (Dispersionsfarbstoffe nach verschiedenen Verfahrensvarianten). Polyacrylnitril (kationische Farbstoffe und Dispersionsfarbstoffe).

Elektrochemische Analyse

Elektrogravimetrie, Potentiometrie (pH-Wert, Redoxpotential).

Färben von Fasermischungen

Unifärbung. Ton-in-Ton-Färbung. Bicolorfärbung. Mehrfarbeneffekte. Reservierungen. Ein- und Zweibadverfahren. Ein- und Zweistufenverfahren. Klotzverfahren.

Textilhilfsmitteluntersuchungen

Tenside. Waschmittel. Färberei- und Druckereihilfsmittel.

Druck

Vorbehandlung; Direktdruck mit allen geeigneten Faserstoffklassen. Ätzdruck. Reservedruck.

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in Laboratorien des Fachgebietes und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysebeispiele bewährt sich das Ausgehen vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von den in der beruflichen Praxis gebräuchlichen Analyseverfahren. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analysenergebnissen.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

Der Schüler soll über die zur Veredlung und Pflege von Textilien notwendigen Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen verfügen.

2. Klasse (3 Wochenstunden)

Textilveredlung

Behandlungsbäder (Zusammensetzung, Berechnung; Bleich- und Färbeflotten).

Vorbehandlung

Zellulosefasern. Eiweißfasern. Chemiefasern.

Färben

Farbstoffklassen, Färbeverfahren, Hilfsmittel, Färbereiapparate- und -maschinen, Abmustern, Ursachen und Korrektur von Fehlfärbungen einschließlich Abziehen, Fabrikations- und Gebrauchsechtheiten.

Textilpflege

Waschen, Trocknen. Chemischreinigung, Maschinen und Verfahren, Lösemittel, Reinigungsverstärker, Detachieren. Formgebung.

3. Klasse (5 Wochenstunden)

Drucken

Farbstoffklassen, Druckverfahren, Druckverdickungen und Hilfsmittel, Druckmaschinen, Vorbehandlung, Druckereinachbehandlung, Druckschablonenherstellung, Fehler und Fehlerursachen.

Appretur

Mechanische und chemische Verfahren, Appreturmaschinen, Ausrüstungsgänge. Sonderverfahren (Beschichten, Kaschieren, Bondieren).

Wasser und Abwasser

Versorgung, Aufbereitung, Rückführung, Umweltschutz.

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis textiltechnischer Probleme und die Anwendbarkeit in der textilchemischen Praxis. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im Betrieb besondere Bedeutung zu.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.

Die Anschaulichkeit wird durch bildliche Darstellungen erhöht.

Der Schüler soll die für das Fachgebiet wesentlichen Anforderungen an textile Flächen kennen.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Spinnerei

Faseraufbereitung, Spinnverfahren.

Weberei

Vorbereitung; Bindungsarten, Webverfahren.

Wirkerei und Strickerei

Maschenbildende Elemente, Maschenbildungsvorgänge. Bindungen.

Spezielle Textiltechniken

Vliesstoffe, Tufting, Stickerei, Bobinettechnik. Technische und funktionelle Gewebe.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis, weshalb dem Stand der Technik angepaßten Lehrinhalten besondere Bedeutung zukommt.

Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Siehe Anlage 1B.5.1

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Aufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Stoffgebiet Qualitätskontrolle

Bestimmung und Beurteilung von Faserstoffen, Bestimmung der Kennwerte von Fasern, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden. Mikroskopie. Fehlererkennung.

Stoffgebiet Planung

Einsatz von Personal, Material und Maschinen. Erstellung von Produktionsplänen.

Stoffgebiet elektronische Datenverarbeitung

Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft. Planung. Prozeß- und Produktüberwachung. Farbmetrik, Farbrezeptur.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der textilchemischen Praxis. Die Durchführung von Projekten fördert sowohl die Praxisnähe als auch das selbständige Arbeiten der Schüler.

Besondere Bedeutung kommt dem Energieverbrauch und der Kalkulation sowie den Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe gewandt handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige praktische Tätigkeiten gewandt ausführen können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Grundausbildung

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Umgang mit Chemikalien, Farbstoffen und Hilfsmitteln (Messen, Wägen); Handhabung der maschinellen Einrichtungen. (Warenvorbehandlung für Färbung und Druck, Bleichen und optisches Aufhellen).

Textilpflege

Wäscherei (Merken, Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Waschverfahren. (Ein- und Mehrlaugenverfahren, Temperatur). Waschrezeptberechnungen, Entwässern und Trocknen, Bügeln, Pressen, Mangeln. Chemischreinigung (Merken; Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Zusammenstellung der Reinigungschargen (Material, Farben, Artikel). Reinigen in Perchlorethylen. Formgebung.

2. Klasse (7 Wochenstunden)

Textilveredlung

Entwässern, Trocknen und Thermofixieren von Textilien, Färbeverfahren (Jigger, Foulard, Haspelkufe), Farbkarten, Rezepte, Tabellen. Nachbehandlungsverfahren.

Textilpflege

Chemischreinigung (Vordetachur, Reinigung in verschiedenen organischen Lösungsmitteln; Nachdetachur). Formgebung. Spezielle Ausrüstungsverfahren in organischen Lösungsmitteln. Wartung und Pflege des Maschinenparks.

3. Klasse (9 Wochenstunden)

Textilveredlung

Musterfärben aller üblichen Faserarten, Färben unter Hochtemperatur-Bedingungen, Korrektur von Fehlfärbungen, Vorbehandeln von Druckböden, Ätzfondfärbungen.

Appretur

Chemische und mechanische Appreturverfahren auf verschiedenen Materialien, Knitterfreiausrüstung, Krumpffreiausrüstung, wasserabweisende Ausrüstung, Trocknung mit Voreilung, Dekatieren. Sonderverfahren (Beschichten und Kaschieren).

Druckerei

Druckschablonen (Herstellen von Folien und Schablonen, Musterübertragung auf Schablonen). Druckpastenherstellung (Ansetzen von Verdickungen und Verschnittverdickungen, Herstellen von Stammfarben, Farbverschnitten und Farbmischungen; Farbenatlas, Computerrezepterstellung). Flach- und Rotationsfilmdruck, Direkt-, Ätz- und Reservedruck, spezielle Drucktechniken. Drucknachbehandlung (Dämpf- und Hitzefixierung, Drucknachwäsche, Endfertigung und Endkontrolle, Wartung und Pflege des Maschinenparks).

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation textilchemischer Betriebe vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Auftrag bis zur Kontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.5.1

Siehe Anlage 1B.

Siehe Anlage 1B.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

A.

Pflichtgegenstände

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

KERNBEREICH

1

Religion

2

2

2

6

(III)

2

Deutsch .

2

2

2

(I)

3

Sprach- und Sprecherziehung

2

2

2

III

4

Geschichte und Kultur

–

2

–

III

5

Wirtschaftsgeographie

2

–

–

III

6

Biologie und Ökologie

2

–

–

III

7

Politische Bildung und Recht

–

–

2

III

8

Betriebswirtschaft

–

2

2

II

9

Rechnungswesen 1)

2

2

2

I

10

Wirtschaftsinformatik

1

–

–

I

11

Textverarbeitung 1)

1

–

–

III

12

Bewegung und Sport

2

2

2

(IVa)

13

Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation 1)

–

2

2

II

14

Textiltechnologie

1

2

2

III

15

Entwurf- und Modezeichnen

2

1

2

(IVa)

16

Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD

2

2

2

II

17

Technologie der Bekleidungsmaschinen

1

1

–

II

18

Werkstätte und Fertigungstechnik

15

11

2)

V

ERWEITERUNGSBEREICH

a)

Ausbildungsschwerpunkte 2)

Bekleidungstechnik Projektmanagement

–

4

4

II

Projektwerkstätte

–

–

11

V

Modeatelier Projektmanagement

–

4

4

II

Projektwerkstätte

–

–

11

V

Modedesign Projektmanagement

–

4

4

II

Projektwerkstätte

–

–

11

V

b)

Schulautonome Pflichtgegenstände 2)

2

2

2

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß 3)

Seminare

Fremdsprachenseminar 4)

I

Betriebsorganisatorisches Seminar

I

Allgemeinbildendes Seminar

III

Fachtheoretisches Seminar

III

Praxisseminar

IV

Gesamtwochenstundenzahl

33-39

33-39

33-39

111 5)

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

B.

Pflichtpraktikum

4 Wochen Betriebspraxis zwischen der 2. und 3. Klasse.

C.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen 2)

D.

Förderunterricht 2)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen

Deutsch

(2)

(2)

(–)

(4)

(I)

Sprach- und Sprecherziehung

(2)

(2)

(–)

(4)

III

Rechnungswesen

(2)

(2)

(–)

(4)

I

Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD

(2)

(2)

(–)

(4)

II

____________________

1) Mit Computerunterstützung.

2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen, siehe im Übrigen Abschnitt III.

Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar zur Ausübung der Berufe in der Bekleidungswirtschaft befähigen.

Der Lehrplan umfaßt die Ausbildung in allgemeinbildenden, kaufmännischen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen sowie ein Pflichtpraktikum als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Er soll sich mit der Gesellschaft, der Kultur und der Wirtschaft Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen.

siehe Anlage 1B.5.6

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

Der Schüler soll

1. Klasse

Artikulationsübungen; rhythmisches Sprechen mit Beachtung von Klanghöhen.

Abschluß von Sinneinheiten. Verbesserung der Atmung.

Sprachlicher Ausdruck

Berichte, Gespräche, Beobachtungen in mündlicher Form.

Sprachauffassung

Lesen bekannter und unbekannter Texte in bearbeiteter Form für Hörbehinderte. Ablesen unter verschiedenen erschwerenden Umständen unter Vermeidung von Überartikulation.

2. Klasse

Artikulationsübungen, Atmungsübungen.

Setzen von Akzentgruppen zur besseren Verständlichkeit.

Sprachlicher Ausdruck

Erzählen und berichten von Erlebnissen. Gespräche im Alltag. Konversationsübungen. Umgangssprachliche Redewendungen.

Sprachauffassung

Ableseübungen. Lesen bekannter und unbekannter Texte, zum Teil nicht vereinfacht. Lesen von Gebrauchstexten (Ankündigungen, Verbotstafeln, Gebrauchsanweisungen).

3. Klasse

Artikulationskorrekturen. Rhythmisierung von Wörtern, Wortgruppen, Sätzen. Atmungsübungen.

Sprachlicher Ausdruck

Referate. Stellungnahmen. Diskussion. Sachliche Gespräche und Unterhaltungsgespräche.

Sprachauffassung

Ableseübungen aus verschiedenen Positionen und Entfernungen, mit und ohne Gegenlicht. Lesen verschiedener längerer Texte. Gebrauchstexte (Bericht, Inserat, Protokoll, Gesuch, Lebenslauf, Protokoll, Betriebsordnung, Gesetzestext).

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

siehe Anlage 1B.5.6

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Siehe Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014

Siehe Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen, insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.

Der Schüler soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.

Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.

Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.

Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.

Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.

1. Klasse (3 Wochenstunden)

Sprachnormen

Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).

Sprachgestaltung

Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte: Ober- und Unterbegriffe. Definition.

Auseinandersetzung mit Texten

Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien). Arten der Massenmedien.

Arbeitstechniken

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Sprachnormen

Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.

Sprachgestaltung

Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).

Auseinandersetzung mit Texten

Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.

Arbeitstechniken

Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Sprachnormen

Fachsprache der Berufspraxis.

Sprachgestaltung

Analysen von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich). Facharbeit. Schriftverkehr.

Auseinandersetzung mit Texten

Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von zeitgenössischen literarischen Werken. Fachtexte.

Arbeitstechniken

Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit. Medienauswahl durch den Konsumenten.

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.

Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.

Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).

Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.

Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.

Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen in Rollenspiel).

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.

Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.

In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige Schularbeiten.

Siehe Anlage 1A; hinsichtlich des Lehrstoffes jedoch nur 1. und 2. Klasse.

Siehe Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

2. und 3. Klasse wie 3. und 4. Klasse

Siehe Anlage 1A.

1. bis 3. Klasse je 2 Wochenstunden.

Im Übrigen wie Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

Siehe Anlage 1A.

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Alltag und Aktuelles

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im angelsächsischen Bereich.

Technik

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

Wie im Pflichtgegenstand Englisch.

Siehe Anlage 1A.2.1.

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.

2. und 3. Klasse (bis zu zwei Wochenstunden)

Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.

Siehe Anlage 1A.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 224/1965 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 244/1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wurden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppe eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982, 88/1984, 592/1986 und 631/1987 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Tischlerei und Raumgestaltung (Anlage A/9), der Fachschule für Damenkleiderkonfektion (Anlage A/23), der Fachschule für Herrenkleiderkonfektion (Anlage A/24), der Fachschule für Maschinstickerei (Anlage A/30), der Baufachschule (Anlage A/38), der Fachschule für Weberei und Spinnerei (Anlage A/39), der Fachschule für Wirkerei und Strickerei (Anlage A/40) und der Fachschule für Färberei und Chemischreinigung (Anlage A/41) außer Kraft.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964,280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982, 88/1984, 592/1986, 631/1987 und 452/1989 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer (Anlage A/8), der Fachschule für Uhrmacher (Anlage A/18), der Fachschule für Maschinenbau (Anlage A/33), der Fachschule für Feinwerktechnik (Anlage A/34), der Fachschule für Reproduktionsund Drucktechnik (Anlage A/44), der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Anlage A/45), der Fachschule für Starkstromtechnik (Anlage A/4), der Fachschule für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik (Anlage A/5), der Glasfachschule (Anlage A/11), der Fachschule für künstlerische Wandgestaltung (Anlage A/13), der Fachschule für dekorative Gestaltung (Anlage A/15), der Fachschule für Musterzeichnen (Anlage A/20), der Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei (Anlage A/22) und der Fachschule für Gießereitechnik (Anlage A/35) außer Kraft.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

§ 1. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die 2. Klasse mit 1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September 1988 und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.

(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

(3) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 664/1995 treten wie folgt in Kraft

(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.

(5) Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D, 1E, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft

(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft

(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten wie folgt in Kraft

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 323/2009 treten wie folgt in Kraft

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft

(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft

(4) § 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18 und 19 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

(5) § 1 Z 3 und 4 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.

(6) Folgende in den Anlagen enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 2007 und hinsichtlich der 2.Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft

(7) Die in den Anlagen 1A.1.3 und 1A.1.4 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer und der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft.

(8) § 1 Z 28 bis 33, 35, 36, 38, 39, 40 und 42 sowie die in den Anlagen 1C, 1C.1.1 bis 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2 bis 1C.2.4 sowie 1C.2.6 enthaltenen Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft

(9) § 1 Z 13 und 16 sowie die Anlagen 1A.6.1 und 1A.6.4 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.

(10) § 1 Z 26, 44 und 45 sowie die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.

(11) § 1 Z 14 sowie die Anlagen 1A und 1A.6.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.

Bundesrecht Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.

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