Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1983
Inkrafttretensdatum
25.03.1983
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit verboten wird
StF: BGBl. Nr. 178/1983 idF BGBl. Nr. 486/1983 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten
(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes verboten wird, außer Kraft.