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Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

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Kurztitel

Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1983

Inkrafttretensdatum

25.03.1983

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen in Heimarbeit verboten wird

StF: BGBl. Nr. 178/1983 idF BGBl. Nr. 486/1983 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Bundesrecht Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten

(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Bundesrecht Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes verboten wird, außer Kraft.

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