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Tropentauglichkeitsverordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

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Kurztitel

Tropentauglichkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 630/1983

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1983 über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung)

StF: BGBl. Nr. 630/1983

Änderung

BGBl. II Nr. 227/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, deren Bedienstete auf Grund einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern herangezogen werden.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 2. Tropenländer im Sinne dieser Verordnung sind jene Länder, in denen infolge der dort herrschenden Einwirkungen die Gefahr besteht, daß die sich dort aufhaltenden Bediensteten an einer Tropenkrankheit erkranken. Als Tropenländer gelten jedenfalls die in Lateinamerika und Afrika gelegenen Länder sowie die Länder des Nahen, Mittleren und Fernen Ostens.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 3. (1) Zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern darf ein Bediensteter nur dann herangezogen werden, wenn sein Gesundheitszustand eine Tätigkeit in dem jeweiligen Tropenland zuläßt (Tropentauglichkeit). Die Tropentauglichkeit ist durch eine Tropentauglichkeitsuntersuchung festzustellen.

(2) Beabsichtigt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern heranzuziehen, so ist der Bedienstete aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Durch die Tropentauglichkeitsuntersuchung ist festzustellen, ob der Bedienstete

(3) Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 56 B-BSG in Verbindung mit § 56 ASchG ermächtigten Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, durchzuführen und zu beurteilen.

(4) Die Tropentauglichkeitsuntersuchung hat jedenfalls eine klinische Untersuchung mit Blutbild und Differentialblutbild, Harnbefund und Sediment, Blutsenkungsreaktion und blutchemisch-serologischer Untersuchung sowie EKG und Thorax-Röntgen zu umfassen.

(5) Bei der Beurteilung der Tropentauglichkeit ist vom untersuchenden Arzt auch auf die Gefahr einer klimatischen Schädigung Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 4. (1) Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat den Bediensteten aufzufordern, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen

(2) Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen, ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des Bediensteten gemäß § 3 Abs. 2 eine Änderung eingetreten ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes des Bediensteten vom untersuchenden Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung im Falle des Abs. 1 Z 1 auch die erforderlichen parasitologischen, bakteriologischen, virologischen und serologischen Untersuchungen zu umfassen.

(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung oder eine sonstige ärztliche Untersuchung im Krankheitsfall, daß der Gesundheitszustand eine weitere Verwendung des Bediensteten in dem jeweiligen Tropenland nicht zuläßt, so ist der Bedienstete von der Verwendung in diesem Tropenland abzuberufen.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 5. Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 6. (1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen ist im Personalakt aufzubewahren.

(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten hat.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 7. Die Kosten der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen sind vom Bund zu tragen. Der Bund hat gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz jenes Anteils der Kosten der Tropentauglichkeitsuntersuchungen, der auf Tropenkrankheiten im Sinne der Lfd. Nr. 37 der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entfällt. Soweit der zuständige Träger der Unfallversicherung mit den in dieser Verordnung genannten ärztlichen Untersuchungsstellen eine direkte Verrechnung der Kosten für diese ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag, der sich nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger der Unfallversicherung geltend zu machen.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 8. Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3, wenn diese Untersuchung auf Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis 5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 9. Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3 zu unterziehen.

Bundesrecht Tropentauglichkeitsverordnung

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

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