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Soziale Sicherheit (Italien)

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht

Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Absatz 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.

Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens wird aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.

Die österreichischen Träger verfahren wie folgt

Abschnitt III Kapitel 2 wird hinsichtlich der Berechnung der Leistungen für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zum Inkrafttreten des Abkommens auf Versicherungsfälle angewendet, für die der Vierte Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt. Soweit dabei für die Zeit vom 1. Jänner 1956 an Teilleistungen bescheidmäßig zuerkannt oder vorläufig gezahlt wurden, die höher sind als die Teilleistungen, die bei Berechnung nach Abschnitt III Kapitel 2 dieses Abkommens zustünden, gebühren die bisher zuerkannten oder gezahlten Leistungen als Teilleistungen.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich auf übereinkommen mit dritten Staaten sowie supranationalem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für Personen, die ihre Rechte von einer der vorher genannten Personen ableiten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates sowie dessen Familienangehörigen und Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Flüchtling im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie für einen Staatenlosen im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.

(4) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, mit den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Soweit die Artikel 8 und 9 nichts anderes bestimmen, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte von einem Dienstgeber, der sie im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in seinem Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Verkehrsunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(5) Absatz 4 gilt für selbständig Erwerbstätige entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

(2) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die bei wissenschaftlichen oder kulturellen Instituten oder Schulen dieses Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt sind, ferner für Personen der gleichen Staatsangehörigkeit im persönlichen Dienst der angeführten Bediensteten gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das Institut oder die Schule zugehört, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Beginn dieser Beschäftigung beantragen, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt zu werden, in dem sie beschäftigt sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer und Dienstgeber oder auf Antrag sonstiger erwerbstätiger Personen kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.

(4) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Auf Pensionsempfängern aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3 und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

in Italien

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 12 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften zurücklegte Zeiten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Die zuständigen italienischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 ein Anspruch auf Pension, so hat der österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den italienischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den italienischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der italienischen Leistung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der gebührenden italienischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen sind zu gewähren

in Österreich

in Italien

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Erleidet ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Heimatstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.

(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vH der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung des Arbeitslosengeldes insgesamt mindestens 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig war.

(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 13 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, die ohne ihr Verschulden arbeitslos geworden sind oder welche die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dem sie das Arbeitslosengeld beantragen.

(3) Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen hat.

(4) Erhält ein Arbeitsloser das Arbeitslosengeld nicht in dem Vertragsstaat, in dem er beschäftigt war und in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist (Beschäftigungsland), sondern im anderen Vertragsstaat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates gegenüber dem Träger des Beschäftigungslandes Anspruch auf Rückersatz des von ihm gezahlten Arbeitslosengeldes unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Ausmaß

Hat das Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsland innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

(5) Hat der Träger des Beschäftigungslandes bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt, bevor diesem im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz nach Absatz 4 um diese Tage.

(6) Artikel 4 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe. Die Zusammenrechnung nach Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.

(7) Artikel 5 gilt nicht für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist und bei der Festsetzung der Bezugsdauer, werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung im anderen Vertragsstaat berücksichtigt.

(2) Grenzgänger, die jedoch im Beschäftigungsland unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 18 Monate beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld in diesem Vertragsstaat. Artikel 25 Absatz 3 findet Anwendung.

(3) Unter einem „Grenzgänger“ im Sinn dieses Artikels ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt und dorthin in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen sind die Dienstnehmer so zu behandeln, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

(3) Finden auf einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, nach Artikel 8 oder 10 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anwendung, so sind die Kinder, die sich im ersten Vertragsstaat aufhalten, so zu behandeln, als hielten sie sich in dem Vertragsstaat auf, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Die Familienbeihilfe, die für Kinder gewährt wird, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, ist in voller Höhe des Betrages zu gewähren, wie er für die Kinder vorgesehen ist, die sich ständig in dem Vertragsstaat aufhalten, nach dessen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen gewährt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfe bestimmte Wartezeiten vor, so sind die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten anzurechnen.

(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Kinder im Sinn dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben einander zu unterrichten

(3) Die Verwaltungsbehörden und Träger der beiden Vertragsstaaten haben einander bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe zu leisten, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Diese Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

(4) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten können bei der Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe zwischen den beiden Vertragsstaaten gelten die auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so sind diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates zu leisten; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so sind diese in der Währung dieses Vertragsstaates zu leisten.

(2) Die überweisungen der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der überweisung gelten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Für die Versagung der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sind, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der anderen im Absatz 1 genannten Urkunden jedoch darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinn des ersten Satzes.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet des Absatzes 2, der Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen sowie der Artikel 42 Absatz 2 und 43 Absatz 2 des Abkommens,

(2) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bei bescheidmäßiger Feststellung von Leistungen auf österreichischer Seite von dem im Artikel 43 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Vertrag in seiner bisher geltenden Fassung abgewichen, so hat es dabei für die Zeit bis zum Inkraftteten dieses Abkommens sein Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Vertrages eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens Rechnung zu tragen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Rom auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Artikel 41 dieses Abkommens tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem dilpomatischen Weg kündigen.

(5) Im Fall der Kündigung gilt dieses Abkommen für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Aufenthalt eines Versicherten im Ausland vorsehen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Italien)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950 in der Fassung des Zusatzprotokolls hiezu vom gleichen Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom 29. Mai 1952 außer Kraft.

(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des Absatzes 1 sowie des Artikels 40 Buchstabe d/bb nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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