Sozialer Schutz der Landwirte
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Jede der Vertragsparteien kann erklären, daß sie sich vorbehält
1. Vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen
2. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden,
3. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden;
4. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden;
5. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Abs. 1 des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte erklärt die Republik Österreich, daß sie sich gemäß Punkt 4 und Punkt 5 des Anhangs vorbehält
Punkt 4: die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 lit. d nicht anzuwednen;
Punkt 5: die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden übereinkommens auf ihre in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften Staatsangehörigen anzuwenden.
Im Sinne des vorliegenden übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Landwirt“ jede selbständig erwerbstätige Person, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Weinbau oder ähnlichem tätig ist, wobei Einverständnis dahingehend besteht, daß sie bei dieser Arbeit von Angehörigen ihrer Familie und/oder von Dienstnehmern unterstützt werden kann.
Jede Vertragspartei hat den Landwirten, den Mitgliedern ihrer Familien sowie gegebenenfalls ihren Dienstnehmern sozialen Schutz zu gewährleisten, der demjenigen vergleichbar ist, den andere Bevölkerungsgruppen genießen; zu berücksichtigen sind hiebei die Bestimmungen der Artikel 4 bis 13 des vorliegenden übereinkommens.
1. Jede Vertragspartei hat weitestgehend auf die Landwirte und auf ihre Anspruchsberechtigten die Normen der Sozialen Sicherheit anzuwenden, die durch ihre Gesetzgebung für die anderen geschützten Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikel hat jede Vertragspartei den Landwirten unter angemessenen Bedingungen und Wartezeiten den Schutz der Sozialen Sicherheit in bezug auf mindestens vier der nachstehend angeführten Fälle: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Familienlasten, zu gewähren.
1. Jede Vertragspartei hat zu gewährleisten, daß ein Landwirt, Angehörige seiner Familie sowie gegebenenfalls seine Dienstnehmer im Falle der Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit aus strukturellen oder sonstigen von der Vertragspartei zu bestimmenden Gründen in den Genuß geeigneter Maßnahmen kommen.
Diese Maßnahmen haben zu umfassen
2. Im Sinne dieses Artikel hat der Begriff „Aufgabe der Tätigkeit“ nicht so ausgelegt zu werden, daß hiedurch die Möglichkeit für den Landwirt ausgeschlossen wird, für seinen persönlichen Bedarf ein Stück Land von begrenztem Ausmaß zu behalten.
3. Jede Vertragspartei hat zu gewährleisten, daß ein Landwirt, der seine Tätigkeit aus strukturellen oder anderen von der Vertragspartei zu bestimmenden Gründen zu einem Teil aufgibt, ferner die Angehörigen seiner Familie sowie gegebenenfalls seine Dienstnehmer in den Genuß der in lit. a, b und c des obigen Absatzes angeführten Maßnahmen kommen, die den Erfordernissen angepaßt werden.
Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik am laufenden zu halten, sich gegebenenfalls mit den landwirtschaftlichen Gremien über diese Politik zu beraten und um die Landwirte von internationalen Entwicklungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, welche sie betreffen, laufend zu informieren.
Bei der Erstellung ihrer Raumordnungspolitik hat jede Vertragspartei die durch den Verlust von Beschäftigungsmöglichkeiten in landwirtschaftlichen Gebieten aufgeworfenen Probeleme zu berücksichtigen; dies im besonderen durch die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Gebieten.
1. Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu treffen im Hinblick auf
2. Jede Vetragspartei hat auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um es in den durch sie näher zu bezeichnenden Gebieten den Landwirten zu ermöglichen, weiterhin Landwirtschaft zu betreiben und um gleichzeitig zur Erhaltung und zum Schutz der Landschaft, zur Bewahrung der Natur, zum Ausbau von Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden demographischen Gleichgewichts in diesen Gebieten beizutragen.
Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder zu fördern, um den in den landwirtschaftlichen Gebieten lebenden Kindern eine Ausbildung und eine Erziehung zu gewährleisten, deren Niveau der dem in städtischen Gebieten gleichwertig ist. Diese Maßnahmen haben sich besonders zu beziehen auf
Jede Vertragspartei hat Maßnahmen zugunsten der jungen Menschen der landwirtschaftlichen Gebiete zu ergreifen und zu fördern, besonders im Hinblick auf
Jede Vertragspartei hat die Zurverfügungstellung von Informations- und Beratungsdiensten in landwirtschaftlichen Gebieten zu fördern, die mit landwirtschaftlichen Fragen sowie mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes auf anderen Wirtschaftsgebieten befaßt sind.
Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.
Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben, die dem Familienleben in den landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind, hat jede Vertragspartei zu fördern
Die Bestimmungen dieses übereinkommens präjudizieren nicht Bestimmungen anderer internationaler übereinkommen oder Vereinbarungen, die bereits in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und durch welche der Personenkreis, auf den sich dieses übereinkommen bezieht, bessergestellt wird.
1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
3. Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
1. Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.
2. Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bezeichnen, auf das bzw. auf die dieses übereinkommen Anwendung zu finden hat.
2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses übereinkommen auf jedes weitere Gebiet ausdehnen, das in der Erklärung bezeichnet ist und dessen internationale Beziehungen er besorgt oder in dessen Namen er bevollmächtigt ist, rechtswirksam zu handeln.
3. Jede Erklärung, die auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegeben wurde, kann in bezug auf jedes Gebiet, das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist, widerrufen werden. Ein solcher Widerruf tritt sechs Monate nach Einlangen der Widerrufserklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.
Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bietrittsurkunde, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Vorteile aus diesem übereinkommen oder aus jenen Bestimmungen, die er anführt, auf Personen ausdehnen, die nicht seine Staatsangehörigen sind und sich in dem Gebiet oder in den Gebieten aufhalten, die gemäß Artikel 17 in der Erklärung bestimmt werden.
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten, die im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehen sind, Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Staat, der gemäß dem vorhergehenden Absatz einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in Kraft tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.
1. Keine Vertragspartei kann das übereinkommen vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren, nach dem das übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren kündigen.
2. Diese Kündigung, die dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren ist, wird sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie jedem Staat, der diesem übereinkommen beigetreten ist
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu in der gehörigen Form ermächtigten Unterzeichner dieses übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 6. Mai 1974 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat sowie jedem Beitrittsstaat eine beglaubigte Abschrift.