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Soziale Sicherheit

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

der Bundesminister für soziale Verwaltung,

der Administrator für Soziale Sicherheit,

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

in den Philippinen

das Office of the Assistant Administrator for Benefits Administration, Social Security System.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in den Philippinen

vom Social Security System

auszustellen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Auf Renten sind die Artikel 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit

Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den Verbindungsstellen festzulegen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Jänner 1982 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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