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Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart

In diesem Protokoll

(1) Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält. Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches als Versicherter nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(2) Absatz 1 gilt für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält, bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich entsprechend.

(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension oder Invaliditätspension nur nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der Krankenversicherung der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende Pension als Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse zu erbringen, wobei der Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten ist.

Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft treten.

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften, die sich auf einen durch die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten Zweig der Sozialen Sicherheit beziehen, nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien dies vereinbaren.

(4) Dieses Abkommen berührt, soweit es in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthält, weder ein von einer Partei mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Dieses Abkommen gilt

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige dieser Partei zu behandeln.

(2) Absatz 1 berührt nicht

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, treten das Abkommen und das Protokoll über Sachleistungen hiezu in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens vom Inkrafttreten dieses Artikels im Verhältnis zwischen Österreich und England, Schottland, Wales und Nordirland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar wird. Anwartschaften, die von Personen, auf die das Abkommen auf Grund dieses Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erworben sind, sind nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen festzustellen.

(2) Artikel 3 des Abkommens ist auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.

(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Protokoll in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens ist mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend machen können, weiter anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Abkommens und gegebenenfalls dieses Zusatzabkommens sind in bezug auf das Vereinigte Königreich weiter anzuwenden auf

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen Partei.

(2) Wäre nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe oder eine Erhöhung einer Geldleistung für einen Familienangehörigen zu gewähren, wenn er sich im Gebiet dieser Partei aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.

(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Wird eine Person, die von ihrem Dienstgeber im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei beschäftigt wird und für die aufgrund dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieser Partei gelten, von diesem Dienstgeber in das Gebiet der anderen Partei entsendet, so gelten für sie diese Rechtsvorschriften weiter, wenn die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Partei voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.

(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehören, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt, gilt folgendes

(3) Für eine Person, die nicht dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehört, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt und das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei weiter, wenn sie von diesem Unternehmen in das Gebiet der anderen Partei entsendet wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Wird eine Person an Bord eines Schiffes, das die Flagge einer der Hohen Vertragschließenden Parteien führt, beschäftigt, gelten für sie die Rechtsvorschriften dieser Partei, als wären alle Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltes erfüllt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Hohen Vertragschließenden Partei oder im Dienst einer öffentlichrechtlichen Körperschaft dieser Partei im Gebiet der anderen Partei beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten für eine andere Person als einen österreichischen Diplomaten oder ein Mitglied einer österreichischen konsularischen Vertretung oder ein pragmatisiertes Mitglied des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten Königreiches, die bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung einer Partei im Gebiet der anderen Partei oder im privaten Dienst eines Angehörigen einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften dieser anderen Partei, sie kann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei gelten.

(3) In diesem Artikel schließt der Ausdruck „öffentlicher Dienst“ in bezug auf das Vereinigte Königreich den öffentlichen Dienst in jedem Teil des Gebiets des Vereinigten Königreiches ein.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.

(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei ausüben würde.

(4) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in diesem Gebiet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Für die Berechnung eines Einkommensfaktors für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,

(2) Für die Berechnung des maßgebenden Beitragsfaktors für die Feststellung eines Anspruches auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,

(3) Für die Umrechnung eines während eines Steuerjahres nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erreichten Einkommensfaktors in eine Versicherungszeit ist der von einer Person in diesem Jahr erreichte Einkommensfaktor durch die Einkommensuntergrenze dieses Jahres zu teilen. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.

(4) Für die Umrechnung eines nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragsfaktors in eine Versicherungszeit ist

(5) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Partei zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegten Versicherungszeiten decken.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit oder auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften dieser Partei eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

(2) Hätte eine Person Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

(3) Hätte eine Frau Anspruch auf Wochengeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Entbindung, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Entbindung eingetreten ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegt, so werden für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Gebiet von Österreich wie Zeiten behandelt, für die sie als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger Beiträge nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey entrichtet hat.

(2) Macht eine Person aufgrund des Absatzes 1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine solche Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften während der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung erhalten hat, so zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit eine solche Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches erhalten hätte.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels 13 einen Anspruch auf Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend, so ist der Bemessung der Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte. Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich vor, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikels 17 als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

(2) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension ein einer verheirateten Frau gebührender Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17 festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist.

(3) Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt als eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze sowie Artikel 17 sind auf diese Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.

(4) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Österreichischen Rechtsvorschriften, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 16 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei Anspruch auf Alterspension, so berechnet der zuständige Träger dieser Partei

(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1

(a) die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften

(b) die von einer Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren und es sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, nach denen eine Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten zu gewähren wäre, zurückgelegt oder, wenn eine solche Pension nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Teilen des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist oder zu gewähren wäre, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt in dem der Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der größere oder größte Betrag zu gewähren ist oder zu gewähren wäre.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Die österreichischen Träger haben Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 nach folgenden Regeln anzuwenden

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 auf die Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gilt folgendes

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsprechend.

(2) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine Witwenbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebührt.

(3) Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzuwenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand, als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf den Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt Artikel 16 Absatz 3 entsprechend.

(3) (a) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften beider Parteien, so gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.

(b) für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund dieses Abkommens gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.

(4) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Absatzes 1 eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer der beiden Parteien gebührt.

(5) Bei einem Anspruch auf Invaliditätspension wird für die Berechnung dieser Leistung nach Artikel 17 Absatz 1 jede von der betreffenden Person vor Eintritt der Invalidität zurückgelegte Versicherungszeit, die auch für den Anspruch auf Alterspension zu berücksichtigen wäre, nicht aber eine nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches nachträglich zurückgelegte Versicherungszeit herangezogen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 5 bis 9 den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogene Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten.

(2) Erleidet eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Partei zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden Parteien Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Parteien diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften der Partei anzuwenden, in deren Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet der anderen Partei zu berücksichtigen.

(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit Ansprüche nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei geltend, nachdem sie in deren Gebiet eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den Rechtsvorschriften der zweiten Partei ihrer Art nach geeignet war, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der Träger dieser Partei zur Gewährung der Geldleistung nur aufgrund der Verschlimmerung verpflichtet, wie sie nach den Rechtsvorschriften dieser Partei festgestellt wurde.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Für einen Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei gilt jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Stirbt eine Person im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei, so gilt für den Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei der Tod als im Gebiet dieser Partei eingetreten.

(2) Hätte eine Person Anspruch auf Sterbegeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich desselben Todes, so erhält sie Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet der Tod eingetreten ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hätten, ist auch zu gewähren, wenn die betreffende Person und die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil, aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung die Beihilfe gewährt wird, nach den Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten, je nach Lage des Falles, im Ausmaß von mindestens fünf Jahren erworben hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei und finden auf sie als Dienstnehmer nach den Artikeln 5 bis 9 die Rechtsvorschriften der anderen Partei Anwendung, wird sie oder ihr mit ihr lebender Ehegatte in bezug auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften dieser Partei so behandelt,

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf Familienbeihilfe von bestimmten im Gebiet dieser Partei zurückgelegten Zeiten des Aufenthaltes ab, so ist jede Zeit, während der die Person im Gebiet der anderen Partei war, so zu berücksichtigen, als wäre es eine solche Zeit im Gebiet der ersten Partei.

(3) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften einer Partei wird eine Person, deren Geburtsort im Gebiet der anderen Partei gelegen ist, so behandelt, als läge ihr Geburtsort im Gebiet der ersten Partei.

(4) In bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften bedeuten die in diesem Artikel verwendeten Ausdrücke „aufhalten“ und „Aufenthalt“ „gewöhnlich aufhalten“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“.

(5) Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt und mindestens während eines Monats besteht.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Wäre ohne die Bestimmungen dieses Artikels Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien für dieselben Kinder zu gewähren, ist Familienbeihilfe nur nach den Rechtsvorschriften der Partei zu gewähren, in deren Gebiet die betreffenden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Für die Durchführung der Artikel 29 und 30 bedeutet der Ausdruck „Kinder“ Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Die Behörden und Träger beider Hohen Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Leistung an eine Person im Gebiet der anderen Partei zu zahlen, so kann die Leistung auf Ersuchen des Trägers der ersten Partei durch einen Träger der zweiten Partei gewährt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor, daß Urkunden oder sonstige Dokumente, die nach diesen Rechtsvorschriften bei einer Behörde oder bei einem Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder gesetzlichen Gebühren, Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für Urkunden und sonstige Dokumente, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Partei abgefaßt sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei einem Träger dieser Partei einzubringen gewesen wären, gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende Leistung zuständigen Träger der anderen Partei eingebracht wurden.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer Partei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Partei erworbenen Alterspension aufgeschoben wird.

(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls als eine Ruhestandsmeldung nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches angesehen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Erklärungen, Anträge oder Schriftstücke von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger der anderen Partei weiterzuleiten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Leistungen aufgrund dieses Abkommens können vom leistungspflichtigen Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender Wirkung in deren Währung geleistet werden.

(2) Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung in der Währung der Partei, in deren Gebiet der Träger seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Hohen Vertragschließenden Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für beide Parteien bindend. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt. Die übrigen Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Hat ein Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zu gewähren, hat der Träger der zweiten Partei den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den Träger der ersten Partei zu überweisen. Hat der Träger einer Partei für einen Zeitraum, für den der Träger der anderen Partei nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger einer Partei einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei Anspruch auf eine Leistung entsteht, so hat der zuständige Träger dieser Partei auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten, als ob es sich um eine von einem Fürsorgeträger der letzteren Partei gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde, und den einbehaltenen Betrag dem Fürsorgeträger der ersten Partei zu überweisen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in London ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

(1) Das am 18. Juni 1971 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland *) und das am 16. September 1975 in Wien geschlossene Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit **) treten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Alters- oder Hinterbliebenenpension, die nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist und nach den Bestimmungen der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen festgestellt wurde, nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird.

(3) Dieses Abkommen berührt keinen Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erworben wurde, es sei denn, daß ein solcher Leistungsanspruch bei Weitergeltung der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen neu festzustellen wäre.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1977

Bundesrecht Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben alle Ansprüche, die eine Person nach seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften, die in diesem Zeitpunkt nach diesen Bestimmungen erworben sind, werden im Verhandlungswege geregelt.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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