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Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

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Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 465/1980

Inkrafttretensdatum

01.11.1980

Langtitel

VEREINBARUNG zur Durchführung des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit *)

StF: BGBl. Nr. 465/1980

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11 am 1. November 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977 – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – haben

für die Bundesrepublik Deutschland

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

für das Fürstentum Liechtenstein

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung,

für die Schweizerische Eidgenossenschaft

das Bundesamt für Sozialversicherung

zur Durchführung des Übereinkommens folgendes vereinbart

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1980

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

In dieser Vereinbarung werden die im Übereinkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Verbindungsstellen nach Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens sind

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Rentenversicherung der Arbeiter

für die Rentenversicherung der Angestellten

für die knappschaftliche Rentenversicherung

in Liechtenstein

für die Invalidenversicherung

in Österreich

in der Schweiz

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Den in Artikel 2 bezeichneten Verbindungsstellen und den deutschen Trägern, deren Zuständigkeit nach den zweiseitigen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

(1) Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einander unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstellen, über Leistungsanträge, auf die Abschnitt II des Übereinkommens anzuwenden ist.

(2) Die Träger teilen in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Die zuständigen Träger unterrichten einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Leistungen der Renten- oder Pensionsversicherung werden an die Anspruchsberechtigten direkt gezahlt. Nachzahlungen an Renten oder Pensionen können entweder direkt, über die Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des Wohnortstaates des Anspruchsberechtigten gezahlt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Bescheide eines deutschen Trägers können einer Person, die sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit das anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des Übereinkommens.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach Artikel 4 des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Bundesrecht Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten mitgeteilt hat, daß die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Geschehen zu Bern, am 28. März 1979 in vier Urschriften.

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