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Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

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Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1979

Inkrafttretensdatum

10.05.1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. April 1979 über die Beurteilung der Leistung der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Lehrer, Erzieher und Schulleiter und der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

StF: BGBl. Nr. 183/1979

Bundesrecht Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundeslehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Schulen und Schülerheimen und auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Anwendung.

Bundesrecht Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt

Bundesrecht Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

§ 3. Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes der von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich des § 2 Z 2 bis 4 der Schulleiter.

Bundesrecht Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt

Bundesrecht Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

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