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Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über Folgendes Einverständnis besteht

Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger“ sind zu verstehen

Unter „Anspruch auf die Leistungen“ sind insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rückforderungen dieser Leistungen zu verstehen.

Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem sie in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, in ihren Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.

Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland Beiträge entrichtet hat und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Abs. 2 erfolgt, sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld in Österreich anzurechnen. Der Bezug von Krankengeld bei Mutterschaft aus der schweizerischen Krankenversicherung steht dem Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung für das Karenzurlaubsgeld gleich.

Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, soweit sie Wohnsitz in Österreich haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen den Grenzgängern gleichgestellt.

Leistungen aus der Invalidenversicherung im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 sind in der Schweiz die Invalidenrente, in Österreich die Invaliditätspension, die Berufsunfähigkeitspension sowie die Erwerbsunfähigkeitspension.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht richtet sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 15. November 1967 abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anders festlegen.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

(2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen Arbeitlosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger in Form eines im Sinne der nachstehenden Kriterien berechneten Pauschalbetrages überwiesen: Die Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, der Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer im Beschäftigungsland sowie das Verhältnis des Aufwandes für Voll- und Teilarbeitslosigkeit im Kanton St. Gallen bzw. im Bundesland Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen.

(3) Grenzgängern wird Kurzarbeitsbeihilfe bzw. Leistung bei Teilarbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sie Kurzarbeit leisten.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Dabei werden Tage, für die Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden, in gleicher Weise angerechnet, wie Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Steuer- und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und Sozialversicherung eines Vertragsstaates gelten gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befaßten Dienststellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung diese Abkommens werden Verbindungstellen eingerichtet. Verbindungstellen sind

in Österreich

das Landesarbeitsamt Vorarlberg

in der Schweiz

das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Arbeitslosenentschädigung bzw. Arbeitslosengeld für einen Zeitraum erhalten, für den ihr von der Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates Geldleistungen gewährt werden, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten der Arbeitslosenversicherung einzubehalten. Die Arbeitslosenversicherung setzt sich nötigenfalls vor Gewährung der vorstehenden Leistungen mit der Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates ins Einvernehmen.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 erfolgt mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Bundesrecht Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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