Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
23.06.1975
Englisch, Französisch
*Afghanistan III 145/2014 *Ägypten III 145/2014 *Algerien III 145/2014 *Antigua/Barbuda III 145/2014 *Argentinien 235/1979, III 145/2014 *Aserbaidschan III 145/2014 *Australien III 145/2014 *Belarus III 145/2014 *Bosnien-Herzegowina III 145/2014 *Brasilien III 145/2014 *Burkina Faso III 145/2014 *Dänemark III 145/2014 *Deutschland III 145/2014 *Ecuador 235/1979, III 145/2014 *El Salvador III 145/2014 *Fidschi III 145/2014 *Finnland 235/1979, III 145/2014 *Frankreich III 145/2014 *Georgien III 145/2014 *Griechenland III 145/2014 *Guinea 235/1979, III 145/2014 *Guyana III 145/2014 *Indien III 145/2014 *Irak 235/1979, III 145/2014 *Iran III 145/2014 *Irland III 145/2014 *Israel III 145/2014 *Italien III 145/2014 *Japan III 145/2014 *Jordanien III 145/2014 *Kenia III 145/2014 *Kirgisistan III 145/2014 *Korea/R III 145/2014 *Kuba 235/1979, III 145/2014 *Lettland III 145/2014 *Libanon III 145/2014 *Litauen III 145/2014 *Luxemburg III 145/2014 *Mexiko 235/1979, III 145/2014 *Moldau III 145/2014 *Montenegro III 145/2014 *Nicaragua 235/1979, III 145/2014 *Niederlande III 145/2014 *Niger III 145/2014 *Nordmazedonien III 145/2014 *Norwegen 235/1979, III 145/2014 *Polen III 145/2014 *Portugal III 145/2014 *Russische F III 145/2014 *San Marino III 145/2014 *Schweden 235/1979, III 145/2014 *Schweiz 235/1979, III 145/2014 *Serbien III 145/2014 *Slowakei III 145/2014 *Slowenien III 145/2014 *Spanien 235/1979, III 145/2014 *Tadschikistan III 145/2014 *Tansania III 145/2014 *Tschechische R III 145/2014 *Tunesien III 145/2014 *Türkei III 145/2014 *Ukraine III 145/2014 *Ungarn 235/1979, III 145/2014 *Venezuela III 145/2014 *Vereinigtes Königreich 235/1979, III 145/2014 *Zentralafrikanische R III 145/2014 *Zypern 235/1979, III 145/2014
N6197910589W
1. Jedes Mitglied hat umfassende und koordinierte Grundsatzmaßnahmen und Programme für die Berufsberatung und die Berufsbildung festzulegen und zu entwickeln, die eng auf die Beschäftigung bezogen sind, insbesondere mit Hilfe der für den Arbeitsmarkt zuständigen Behörden.
2. Diese Grundsatzmaßnahmen und Programme haben zu berücksichtigen
3. Die Methoden für die Durchführung der Grundsatzmaßnahmen und Programme haben den innerstaatlichen Verhältnissen zu entsprechen.
4. Ziel der Grundsatzmaßnahmen und Programme muß es sein, den einzelnen besser zu befähigen, die Arbeitsumwelt und die soziale Umwelt zu verstehen und sie, einzeln oder gemeinsam, zu beeinflussen.
5. Die Grundsatzmaßnahmen und Programme haben alle Personen in gleicher Weise und ohne jegliche Diskriminierung zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, ihre beruflichen Eignungen in ihrem eigenen Interesse und entsprechend ihren Bestrebungen zu entwickeln und einzusetzen, wobei die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ziele hat jedes Mitglied offene, anpassungsfähige und einander ergänzende Systeme des allgemeinen und berufsbildenden Unterrichts, der Bildungs- und Berufsberatung und der Berufsbildung zu erarbeiten und zu entwickeln, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Schulsystems ausgeübt werden.
1. Jedes Mitglied hat seine Systeme der Berufsberatung, unter Einbeziehung ständiger Arbeitsmarktinformationen, schrittweise auszubauen, um sicherzustellen, daß allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umfassende Informationen und die denkbar umfassendste Beratung, einschließlich geeigneter Programme für alle behinderten Personen, zur Verfügung stehen.
2. Diese Informations- und Beratungstätigkeiten haben sich auf die Berufswahl, die Berufsbildung und damit zusammenhängende Bildungsmöglichkeiten, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsaussichten, die Aufstiegsmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und andere Aspekte des Arbeitslebens in den verschiedenen Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit und auf allen Stufen der Verantwortung zu erstrecken.
3. Die Informations- und Beratungstätigkeiten sind durch Informationen über die allgemeinen Aspekte der Gesamtarbeitsverträge und der Rechte und Pflichten aller Beteiligten auf Grund der Arbeitsgesetzgebung zu ergänzen; diese Informationen sind entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und unter Berücksichtigung der Funktionen und Aufgaben der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereitzustellen.
Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme schrittweise auszubauen, anzupassen und aufeinander abzustimmen, um den Bedürfnissen der Jugendlichen und Erwachsenen nach Berufsbildung während ihres ganzen Lebens in allen Wirtschaftsbereichen und -zweigen und auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung gerecht zu werden.
Die Grundsatzmaßnahmen und Programme der Berufsberatung und Berufsbildung sind in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit dies angebracht ist und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis im Einklang steht, mit anderen beteiligten Stellen zu erarbeiten und durchzuführen.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.