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Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt (fachlicherdienst)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

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Kurztitel

Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 478/1978

Inkrafttretensdatum

01.12.1972

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1978 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

StF: BGBl. Nr. 478/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, sowie weiters gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

Bundesrecht Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

Bundesrecht Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

Bundesrecht Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

§ 4. Die Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

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