10008424
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Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 0 Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
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Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
Bundesrecht Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 1 Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
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§ 1. Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen
Bundesrecht Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 2 Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
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§ 2. Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1 genannten Personengruppe erstreckt sich auf die Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 2 und 3 genannten Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.
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§ 3 Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
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§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.